Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 7 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts 
einer solchen sind etwa erforderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zu— 
ständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste 
hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 Absatz 2 unter b und Absatz 3 
bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden. 
10. 
(1) Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß 
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann. 
(2) Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, 
im übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern 
usw. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege usw. durch Düngerteile 
ausgeschlossen ist. 
(3) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und 
Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig find, muß verbrannt 
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen 
Erdschicht bedeckt ist. 
(4) Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine 
oder mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen 
verdächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Absatz 3) beseitigt oder mit einer 
dreiprozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 7 Absatz 2 unter b), die voll- 
ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden. 
11. 
(1) Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion der 
Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr (8 2 
Absatz 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich bestimmt ist, Ersatz für 
die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren. 
Für die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der 
Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht 
zu erheben. 
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie 
vorzunehmende Reinigung (§ 3 Absatz 2, §7 Absatz 1, 5 und 6, § 8, § 9 Absatz 1) 
darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden. 
(s) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtransport durch- 
laufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für alle Stationen im 
Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, und zwar in einem
	        
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