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82.
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion liegt in bezug auf die
Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften (§ 1 Absatz 1 und 2) derjenigen
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung stattfindet. Erfolgt diese im
Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet,
deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande
belegenen Station endet, kann von der Regierung des deutschen Grenzstaats gestattet
werden, die Desinfektion der Wagen im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Sicherheit
für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.
(3) Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit
dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung der im Auslande gereinigten
Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im
Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der Geflügelbeförderung herrührenden
Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der
eigentlichen Desinfektion zu unterwerfen.
83.
Die in den Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 26. Februar 1876
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom
16. Juli 1904 in den §§ 4, 5, 6 Absatz 1 bis 4, §7 Absatz 1 und 2, 88 11, 12
und 13 getroffenen Festsetzungen über das Verfahren, über Ort und Zeit der Desinfek-
tion, über die Höhe der Gebühren, über die Beaufsichtigung der Desinfektionsarbeiten
und über die Kontrolleinrichtungen gelten auch für die der Desinfektion unterliegenden
Geflügelwagen mit folgenden Abweichungen:
1. Die im 8 7 Absatz 2 unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in Fällen
einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder Hühnerpest
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion anzuwenden, und zwar in
der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche An-
ordnung jedoch auch dann, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis er-
langen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch Geflügel-
cholera oder Hühnerpest vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen
Infektion begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die ver-
schärfte Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Ver-
hütung der Verschleppung der Seuchen für unerläßlich erachtet.
2. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vor-
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