Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 405 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
  
  
  
  
Jubalt: Nr. 82. Verordnung, die Viehzählung vom 1. Dezember 1904 betr. S. 405. 
  
Nr. 82. Verordnung, 
die Viehzählung vom 1. Dezember 1904 betreffend; 
vom 1. Oktober 1904. 
Das Ministerium des Innern hat beschlossen, am 1. Dezember 1904 eine Viehzählung 
vornehmen zu lassen. 
Zu diesem Behufe wird folgendes bestimmt: 
& 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zähl- 
karte, in den Schlacht- und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt 
werden (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste. 
Für jede viehbesitzende Haushaltung ist von dem Viehbesitzer oder dessen Stell- 
vertreter eine Zählkarte gemäß den dieser aufgedruckten Bestimmungen auszufüllen. 
Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt 
verantwortlich. 
& 2. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren 
Gemeindebezirk einschließlich der im Orte vorhandenen selbständigen Gutsbezirke ob. 
s# 3. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Kontrollisten, Gemeindebogen und 
Abdrücken gegenwärtiger Verordnung werden in genügender Zahl den Amtshauptmann- 
schaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten 
Tagen des Monats November dieses Jahres durch das Statistische Bureau des Ministe- 
riums des Innern mit Lieferschein übersandt werden. 
§ 4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Bureau des 
Ministeriums des Innern zugehenden Erhebungsformulare und sonstigen Drucksachen 
Ausgegeben zu Dresden den 5. Oktober 1904. 64
	        
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