Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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sofort an diejenigen Gemeinden ihres Bezirkes, in denen die Reoidierte Städteordnung 
nicht eingeführt ist, zu verteilen und die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen 
Anweisungen zu versehen. 
5. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor der 
Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 
&6. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der 
dritten Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in 
§ 1 erwähnten Anstalten des Gemeindebezirkes, einschließlich der selbständigen Guts- 
bezirke festgestellt und in die Kontrolliste eingetragen werden, und daß bis spätestens 
zum 29. November 1904 jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besfitz 
einer Zählkarte, jeder Vieh= und Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten 
aber in den Besitz der erforderlichen Anzahl von Hauslisten gelange. 
# 7. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in Zähl- 
bezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere Kontroll- 
liste aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger Zähler zu 
bestellen, der die in den folgenden §§ 8, 9 und 10 genannten Obliegenheiten übernimmt. 
Die einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern zu unterscheiden. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 500 viehbefitzende 
Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Einteilungen 
anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück des Gemeinde- 
bezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde. 
Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter- 
liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der 
Zählung in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen. 
&# Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite zu 
numerieren (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, wo 
Zählbezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durchlaufende Nummern erhalten) und mit 
den geforderten Ortsbezeichnungen zu versehen. 
Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit 
nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweisen, wann sie die 
ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben. 
Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten find ihre 
Nummern an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Kontrolliste einzutragen. 
Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Kontrolliste (§ 6) und der Zählung 
noch Berichtigungen der Einträge in den Kontrollisten oder Nachträge zu denselben er-
	        
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