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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1904.
Inhalt: Nr. 83. Verordnung, die Messungen bei Grundstücksteilungen betr. S. 409. — Nr. 84. Bekannt-
machung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 411.— JNr. 85.
Verordnung, die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Österreich- Ungarn nach Sachsen betr.
S. 414. — Nr. 86. Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni
1900 betr. S. 419. — Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erhauung einer
normalspurigen Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor betr. S. 419.
Nr. 83. Verordnung,
die Messungen bei Grundstücksteilungen betreffend;
vom 1. Oktober 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird folgendes verordnet:
1. Die nach § 2 Absatz 1 unter c der Verordnung, die Dismembrationsanbringen
bei Grundstücksteilungen betreffend, vom 25. Juli 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 511) von
den Beteiligten beim Grundbuchamte einzureichenden Zeichnungen müssen auf Grund
örtlicher Messungen hergestellt sein, die ein verpflichteter Vermessungsingenieur, ein ver-
pflichteter Feldmesser, ein den verpflichteten Feldmessern gleichgestellter verpflichteter Tech-
niker oder ein technischer Steuerbeamter persönlich ausgeführt hat. Diese Vorschrift
bezieht sich, soweit Menselblattkopien Verwendung finden, nur auf die in die Mensel-
blattkopien zum Zwecke der Dismembration neu einzutragenden Punkte und Linien.
#. Daß der Vorschrift in § 1 genügt ist, muß durch eine Bescheinigung des Tech-
nikers, der die Messungen ausgeführt hat, nachgewiesen sein. Die Bescheinigung ist durch
einen auf die Zeichnung zu bringenden, von dem Techniker eigenhändig zu unterschreibenden
Vermerk zu bewirken, der mit dem Vermerk über die erfolgte Abrainung zu verbinden
ist, z. B.:
Ausgegeben zu Dresden den 15. Oktober 1904. 65