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zu 3. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamte I zu Moldau,
zu 4. bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhain,
zu 5. bis 6. bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert,
zu 7. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamt 1 Wittigsthal,
zu 8. bei der Gendarmeriestation in Klingenthal,
zu 9. bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voitersreuth,
zu 10. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamt II zu Ebmath
anzumelden.
Bei unterlassener oder verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung können
die Einführenden keinen Anspruch auf alsbaldige grenzamtliche Abfertigung der ein-
zuführenden Tiere machen.
&4. Der Einrführende hat für jedes einzelne Tier ein Ursprungszeugnis (Paß)
beizubringen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist demselben
eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Das Zeugnis muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der
Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Ortsbehörde hierzu besonders
ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des Tieres versehen sein. Die Bescheinigung
des Tierarztes hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die in dem Passe enthaltene Be-
schreibung des Tieres nach Geschlecht, Alter und Abzeichen auf das von ihm untersuchte
Tier zutrifft. Erforderlichenfalls ist die Beschreibung auf der Rückseite des Passes derart
zu berichtigen oder zu vervollständigen, daß hinsichtlich der Zugehörigkeit des Passes zu
dem einzuführenden Tiere keinerlei Zweifel aufkommen können. Des weiteren hat der
Tierarzt in dem Zeugnis zu bescheinigen, daß am Herkunftsorte und in den Nachbar-
gemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich
deren die Anzeigepflicht besteht und die auf Tiere des Pferdegeschlechts übertragbar ist,
nicht geherrscht hat.
In dem Passe ist der im Deutschen Reiche gelegene Bestimmungsort des Trans-
portes anzugeben. Die Angabe des österreichischen Grenzortes, über den die Einfuhr
erfolgen soll, genügt nicht.
Die Dauer der Gültigkeit dieser Zeugnisse beträgt acht Tage.
Tiere, für welche kein oder kein genügendes Ursprungszeugnis beigebracht worden
ist, werden von der Einfuhr zurückgewiesen.
#5. Die einzuführenden Tiere sind an den betreffenden Grenzpunkten durch den
zuständigen sächsischen beamteten Tierarzt (Grenz= bez. Bezirkstierarzt) zu untersuchen.
Die Untersuchungen finden nur an den Wochentagen und bei Tageslicht statt. Aus-
nahmen in besonders dringlichen Fällen sind in das Ermessen des zuständigen beamteten