Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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zu 3. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamte I zu Moldau, 
zu 4. bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhain, 
zu 5. bis 6. bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, 
zu 7. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamt 1 Wittigsthal, 
zu 8. bei der Gendarmeriestation in Klingenthal, 
zu 9. bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voitersreuth, 
zu 10. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamt II zu Ebmath 
anzumelden. 
Bei unterlassener oder verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung können 
die Einführenden keinen Anspruch auf alsbaldige grenzamtliche Abfertigung der ein- 
zuführenden Tiere machen. 
&4. Der Einrführende hat für jedes einzelne Tier ein Ursprungszeugnis (Paß) 
beizubringen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist demselben 
eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. 
Das Zeugnis muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der 
Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Ortsbehörde hierzu besonders 
ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des Tieres versehen sein. Die Bescheinigung 
des Tierarztes hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die in dem Passe enthaltene Be- 
schreibung des Tieres nach Geschlecht, Alter und Abzeichen auf das von ihm untersuchte 
Tier zutrifft. Erforderlichenfalls ist die Beschreibung auf der Rückseite des Passes derart 
zu berichtigen oder zu vervollständigen, daß hinsichtlich der Zugehörigkeit des Passes zu 
dem einzuführenden Tiere keinerlei Zweifel aufkommen können. Des weiteren hat der 
Tierarzt in dem Zeugnis zu bescheinigen, daß am Herkunftsorte und in den Nachbar- 
gemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich 
deren die Anzeigepflicht besteht und die auf Tiere des Pferdegeschlechts übertragbar ist, 
nicht geherrscht hat. 
In dem Passe ist der im Deutschen Reiche gelegene Bestimmungsort des Trans- 
portes anzugeben. Die Angabe des österreichischen Grenzortes, über den die Einfuhr 
erfolgen soll, genügt nicht. 
Die Dauer der Gültigkeit dieser Zeugnisse beträgt acht Tage. 
Tiere, für welche kein oder kein genügendes Ursprungszeugnis beigebracht worden 
ist, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. 
#5. Die einzuführenden Tiere sind an den betreffenden Grenzpunkten durch den 
zuständigen sächsischen beamteten Tierarzt (Grenz= bez. Bezirkstierarzt) zu untersuchen. 
Die Untersuchungen finden nur an den Wochentagen und bei Tageslicht statt. Aus- 
nahmen in besonders dringlichen Fällen sind in das Ermessen des zuständigen beamteten
	        
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