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den 29. Oktober 1904 stattfindet und der in § 5 des angezogenen Gesetzes vorgesehene
Trauergottesdienst am
Sonntag, den 23. Oktober 1904
abzuhalten ist.
Offentliche Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind nach
§ 3 des Gesetzes bis mit
Dienstag, den 18. Oktober 1904
sowie am Tage der Beisetzung,
Mittwoch, den 19. Oktober 1904
einzustellen.
Gegenwärtige Verordnung ist in sämtlichen Amtsblättern unverweilt zum Abdrucke
zu bringen.
Dresden, am 15. Oktober 1904.
Die Ministerien des Innern
und des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Metzsch. v. Seydewitz.
Kotte.
Nr. 91. Verordnung,
den Gebrauch des Trauerpapiers und schwarzer Siegel betreffend;
vom 15. Oktober 1904.
Im Anschluß an das Gesetz über die Landestrauer vom 25. April 1904 (G.= u. V.-Bl.
S. 133) wird hiermit verordnet, was folgt:
In allen Fällen der Landestrauer nach dem angezogenen Gesetze haben sich für die
Dauer der Zeit, während deren das Trauerläuten stattfindet, die Oberbehörden des schwarz-
geränderten Trauerpapiers und alle Behörden des Landes schwarzer Siegel zu bedienen.
Dresden, den 15. Oktober 1904.
Sämtliche Ministerien.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger.
Dr. Otto. Frhr. v. Hausen.
Knüpfer.
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