Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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den 29. Oktober 1904 stattfindet und der in § 5 des angezogenen Gesetzes vorgesehene 
Trauergottesdienst am 
Sonntag, den 23. Oktober 1904 
abzuhalten ist. 
Offentliche Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind nach 
§ 3 des Gesetzes bis mit 
Dienstag, den 18. Oktober 1904 
sowie am Tage der Beisetzung, 
Mittwoch, den 19. Oktober 1904 
einzustellen. 
Gegenwärtige Verordnung ist in sämtlichen Amtsblättern unverweilt zum Abdrucke 
zu bringen. 
Dresden, am 15. Oktober 1904. 
Die Ministerien des Innern 
und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Kotte. 
Nr. 91. Verordnung, 
den Gebrauch des Trauerpapiers und schwarzer Siegel betreffend; 
vom 15. Oktober 1904. 
Im Anschluß an das Gesetz über die Landestrauer vom 25. April 1904 (G.= u. V.-Bl. 
S. 133) wird hiermit verordnet, was folgt: 
In allen Fällen der Landestrauer nach dem angezogenen Gesetze haben sich für die 
Dauer der Zeit, während deren das Trauerläuten stattfindet, die Oberbehörden des schwarz- 
geränderten Trauerpapiers und alle Behörden des Landes schwarzer Siegel zu bedienen. 
Dresden, den 15. Oktober 1904. 
Sämtliche Ministerien. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. 
Dr. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Knüpfer. 
1904 68
	        
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