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Nr. 93. Verordnung,
eine Amnestie für die sächsische Armee betreffend;
vom 22. Oktober 1904.
Waon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
wollen, um Unsere Thronbesteigung auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der
Gnade auszuzeichnen, denjenigen Militärpersonen, gegen welche
I. Strafen im Disziplinarwege im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung verhängt
worden sind, oder
II. durch Strafverfügung oder durch Urteil der Militärgerichte
1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den §§ 95, 97, 99 oder 101 des
Strafgesetzbuchs,
2. wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 des Strafgesetzbuchs,
3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religions-
dieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung
ihres Berufes oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den §§ 185 oder
186, verbunden mit § 196 des Strafgesetzbuchs,
4. wegen Vergehens gegen die in den §§ 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse
vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften,
5. wegen Vergehens gegen das Forst= und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873
und 24. April 1894,
6. wegen Uübertretung
auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist, diese Strafen in
Gnaden erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die
Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zustellung oder durch
Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist.
Wir befehlen demgemäß, daß die Vollstreckung der betroffenen Freiheitsstrafen am
25. Oktober 1904 vormittags 10 Uhr
aufgehoben werde.
Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute
noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechts-
kraft spätestens mit Ablauf des 1. November 1904 eintritt.
In den unter II 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der un-
mittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Strafantrag gestellt hat.