Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu 
einer Gesamtstrafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr ent- 
haltenen Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadenerweisung fallen. Fällt darunter nur 
ein Teil der in der Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrafen, so ist Uns durch das Kriegs- 
ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. 
Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haft= oder Geld- 
strafen, welche nach den Vorschriften der §§ 360 Nr. 13, 361 Nr. 3 bis 5 des Straf- 
gesetzbuchs verhängt worden sind. 
Dresden, am 22. Oktober 1904. 
S Friedrich August. 
Freiherr von Hausen. 
  
Drug und Verlag der Kon igl. Hosruchdrickerei von C. C. Meinhold & Sodne, Dresden.
	        
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