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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1904.
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Jubalt: Nr. 98. Verordnung, polizeiliche Vorschriften über Waffen und Schießbedarf betr. S. 435. — Nr. 99.
Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 437,.
Nr. 98. Verordnung,
polizeiliche Vorschriften über Waffen und Schießbedarf betreffend;
vom 15. November 1904.
§ 1. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher
Weise verborgen sind, mit sich zu führen, ist verboten.
Andere Waffen mit sich zu führen, ist, abgesehen von den Ausnahmefällen des § 3,
nur Personen erlaubt, die einen auf ihren Namen ausgestellten Waffenschein bei sich
tragen, und auch ihnen nur bei den in dem Scheine bezeichneten Gelegenheiten.
Als Waffen im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Arten von Schuß-
waffen ohne Unterschied der Triebkraft, sowie Stoß= und Hiebwaffen, insbesondere Säbel,
Degen, Dolche, Schlagringe und Totschläger, sofern diese Gegenstände ihrer Natur nach
dazu bestimmt sind, als Angriffs= oder Verteidigungsmittel zu dienen.
. Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Kreishauptmannschaft des
Wohnortes des Nachsuchenden.
Der Waffenschein ist nur durchaus zuverlässigen Personen im Alter von mehr als
21 Jahren, überdies aber nur für solche im Scheine ausdrücklich zu bezeichnende Ge-
legenheiten zu erteilen, bei denen ein zwingender Grund, eine Waffe mit sich zu führen,
anzuerkennen ist. Die Erteilung erfolgt auf Widerruf und auf Zeit; die Gültigkeitsdauer
soll drei Jahre nicht überschreiten.
Gesuche um Erteilung eines Waffenscheines sind in der Regel bei der Ortspolizei-
behörde des Wohnortes anzubringen und von dieser gutachtlich der vorgesetzten Kreis-
hauptmannschaft einzuberichten.
Ausgegeben zu Dresden den 26. November 1904. 71