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grammatischen Lernstoffes. Gelegentlich auch einzelnes Stilistische und Anweisungen über
den Wortgebrauch.
Alle 3 Wochen zwei Reinschriften.
17. Die in § 14 für den Unterricht im Französischen gegebenen Weisungen leiden
sinngemäße Anwendung auch auf den im Englischen. Nur hat dieser bei der ihm zu-
gewiesenen geringeren Stundenzahl die grammatische Unterweisung in noch höherem
Maße durch Ausscheidung alles für das nächste Bedürfnis entbehrlichen Lehrstoffes ein-
zuschränken, da auf Sicherheit in den Hauptregeln der Grammatik auch im Englischen
nicht verzichtet werden kann. Auch werden die Mitteilungen über englische Ortlichkeiten,
Einrichtungen und Zustände sich in engeren Grenzen zu halten haben, als sie in § 14
unter 4 für das Französische gezogen worden sind. Literaturgeschichtliches kann bei der
Kürze der zugemessenen Zeit nur beiläufig Berücksichtigung finden.
Geschichte.
J§18. Genauere Bekanntschaft mit der deutschen Geschichte, vornehmlich der neueren.
Uberblick über den allgemeinen Gang der Weltgeschichte, Kenntnis der hervorragendsten Be-
gebenheiten und Persönlichkeiten aus der Staaten= und Kulturgeschichte.
19. Klasse VI siehe § 10 Absatz 4.
Klasse V, 2 Stunden.
Ausgewählte Bilder aus der deutschen Geschichte bis zum Ausgang des Mittelalters.
Klasse IV, 2 Stunden.
Ausgewählte Bilder aus der neueren und neuesten deutschen Geschichte.
In beiden Klassen ist auf die Geschichte anderer Staaten nur insoweit einzugehen,
als sie mit der deutschen sich berührt. Auf die sächsische Geschichte ist an geeigneter Stelle
gebührend Rücksicht zu nehmen.
Klasse III, 2 Stunden.
Geschichte des Altertums und des Mittelalters bis 843. Aus der ersteren ist in
Berücksichtigung der Eigenart der Schulgattung nur das welt= und kulturgeschichtlich
Bedeutsamste und menschlich Ansprechendste durchzunehmen nach raschem Hinweggehen
über die dunklen Anfänge der griechischen und römischen Geschichte.
Klasse II, 2 Stunden.
Geschichte von 843 bis 1721.
Bemerkungen.
Lehrziel.
Verteilung
des Unter-
richtsstoffes.