Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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83. 
Prüfungskommission. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem von dem Königlichen Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts bestellten Kommissare als Vorsitzendem, dem Seminar- 
direktor zu Dresden-Friedrichstadt und den erforderlichen Fachlehrern, beziehentlich Fach- 
lehrerinnen; diese werden von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
ernannt. Dazu tritt als Mitglied der Prüfungskommission ein Beauftragter des Mini- 
steriums des Innern. 
84. 
Anmeldung zur Prüfung und Bedingungen der Zulassung. 
1. Bewerber haben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung bei dem Bezirks- 
schulinspektor ihres Aufenthaltsortes spätestens bis zu dem Tage einzureichen, der durch 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts im Dresdner 
Journal und in der Leipziger Zeitung bestimmt wird. 
In dem Gesuche ist anzugeben, für welche Gattung von Schulen der Bewerber die 
Befähigung zur Erteilung des Zeichenunterrichts erlangen will. 
2. Der Bezirksschulinspektor hat die Gesuche nebst Unterlagen unverzüglich bei dem 
Prüfungskommissare einzureichen. 
3. Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu 
ihrer Zulassung der besonderen Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts; sie haben ihre Gesuche unmittelbar bei demselben einzureichen. 
4. Zur Prüfung werden zugelassen Bewerber, die das Reifezeugnis eines Semi- 
nars, eines Realgymnasiums oder eines Gymnasiums, einer Oberrealschule oder Real- 
schule, beziehentlich das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer 
öffentlichen höheren Töchterschule, außerdem aber das Zeugnis der Reife des an der 
Königlichen Zeichenschule zu Dresden bestehenden Zeichenlehrerkursus oder anderweite 
Zeugnisse über erfolgreiche Fachstudien beibringen. 
5. Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine diesen Anforderungen ent- 
sprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zur Prüfung zuzulassen find, 
ist dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten, das sich hin- 
sichtlich derjenigen Bewerber, die lediglich an gewerblichen Schulen angestellt werden 
wollen, mit dem Ministerium des Innern ins Vernehmen setzen wird. Das Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann für solche Bewerber eine besondere Vor- 
prüfung hinsichtlich ihrer allgemeinen Vorbildung anordnen. 
6. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 
a) das Taufzeugnis oder der Geburtsschein,
	        
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