Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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arbeiten, b) für Metallarbeiten, sowie c) einige für die Praxis ausgeführte Arbeiten in 
Holz, Metall, Ton und dergleichen vorzulegen. 
Sämtliche Arbeiten sollen eine umfassende und gründliche Vorbildung erkennen lassen. 
3. Weiter wird gefordert: » 
a) die häusliche Anfertigung eines fachwissenschaftlichen Aufsatzes (14 Tage Zeit), 
b) an Arbeiten unter Aufsicht (in der Königlichen Zeichenschule): 
aa) die Darstellung von Naturformen in beliebiger Technik (in 4 bis 5 Stunden), 
bb) der Entwurf eines Ornaments oder die Lösung einer anderen Kompositions= 
aufgabe (in 2 bis 3 Stunden), 
Cc) die Lösung einer Aufgabe aus dem konstruktiven Zeichnen (in 4 Stunden), 
dd) Zeichnen nach dem lebenden Modell (in 3 Stunden). 
4. Die Prüfung zum Erweise des Lehrgeschicks besteht 
a) in einer kurzen kunstgeschichtlichen Lektion, in der Besprechung eines Kunstwerkes 
und dergleichen mit einer mittleren Seminarklasse, 
b) in einer Unterrichtsprobe im Zeichnen (mit einer Seminar= oder Volksschulklasse), 
c) im Wandtafelzeichnen (Darstellung von Natur= oder Kunstformen, Gedächtnis- 
zeichnen, Lösung einer konstruktiven Aufgabe)h. 
Die Aufgaben zu a und b werden verlost. Zur Vorbereitung wird 1 Tag gewährt. 
Es sind bei dem Halten der Lektionen Entwürfe vorzulegen. 
5. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Kunstgeschichte und Methodik. Bei 
jener sollen die Bewerber klare Vorstellungen von den Kunstepochen und Vertrautheit 
mit den bedeutendsten Werken der großen Meister, bei dieser vor allem ein klares Urteil 
über die wichtigsten Methoden und Richtungen des Zeichenunterrichts darlegen. Im 
übrigen ist die Kenntnis der amtlichen Vorschriften und Pläne für den Zeichenunterricht, 
Bekanntschaft mit den Zwecken und Einrichtungen der verschiedenen Schularten sowie 
von nicht seminaristisch gebildeten Lehrern die Kenntnis der wichtigsten Grundsätze und 
Formen des Unterrichts, der Schulzucht und Schulpflege nachzuweisen. 
Die Prüfung erfolgt in Abteilungen bis zu 6 Examinanden. 
87. 
Verwarnung. 
1. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel hat 
Zurückweisung von der Prüfung oder, wenn sie erst nach Beendigung der Prüfung ent— 
deckt wird, die Verweigerung, beziehentlich Ungültigkeitserklärung des Prüfungszeugnisses 
zur Folge.
	        
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