Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 464 — 
Nr. 103. Verordnung, 
die Dienstanweisung für die Leichenfrauen betreffend; 
vom 15. Dezember 1904. 
1. An Stelle der durch die Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes, die Leichen- 
bestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850 
(G.= u. V.-Bl. S. 184), erlassenen „Instruktion für die Leichenfrau“ nebst Anhang = 
tritt die nachstehend unter O abgedruckte „Dienstanweisung für die Leichenfrauen“ nebst 
Anhang . 
#. Die neue Dienstanweisung nebst Anhang ist sämtlichen Leichenfrauen durch 
die Amtshauptmannschaften, in Städten mit der Revidierten Städteordnung durch die 
Stadträte zur Nachachtung auszuhändigen) 
f3. Die Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß die Leichenfrauen sich mit den 
neuen Bestimmungen ungesäumt vertraut machen. 
# 4. In zusammengesetzten Leichenfrauenbezirken (Gesetz vom 20. Juli 1850 § 2 
Absatz? — G.= u. V.-Bl. S. 183 —) hat, wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten 
erfolgt, die diesen nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Persönlichkeit der anzu- 
nehmenden Leichenfrau, über den ihr anzuweisenden Wohnsitz, sowie die ihr zu gewähren- 
den Gebühren Entscheidung zu treffen. 
& 5. Der Anstellungsbehörde (— § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1850 —) 
sowie der Leichenfrau steht, soweit nicht ortsgesetzlich oder durch besondere Vereinbarung 
etwas anderes festgesetzt ist, das Recht einvierteljähriger Kündigung zu. Vor einer 
Kündigung hat die Anstellungsbehörde den Bezirksarzt zu hören. 
&6. Die Verpflichtung der Leichenfrauen erfolgt durch die Amtshauptmannschaften, 
in Städten mit der Revidierten Städteordnung durch die Stadträte. Der Bezirksarzt ist 
zur Verpflichtung einzuladen. 
S# o. Die Verpflichtung einer Leichenfrau ist den zum Leichenfrauenbezirk gehörigen 
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken, sowie den zuständigen Pfarr= und Standes- 
ämtern mitzuteilen, auch ortsüblich bekannt zu machen. 
  
*) Die erforderlichen Druckstücke werdeg den Behörden nach Anzeige des Bedarfs beim Ministerium des 
Innern — II. Abteilung — zugesendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.