Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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&#. Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Leichenfrauen 
Aufsicht zu führen, auch sich durch, nach Befinden wiederholte, Prüfungen von dem Vor- 
handensein der erforderlichen Befähigung der Leichenfrauen zu überzeugen. 
8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Dienstanweisung und sonstige dienstliche Vor- 
schriften, sowie ungehöriges Verhalten im Dienste sind an den Leichenfrauen, soweit nicht 
strafrechtlich gegen sie vorzugehen ist, im Disziplinarwege mit Geldstrafe bis zu 1504 
oder mit Haft bis zu 6 Wochen, nach Befinden auch mit Enthebung vom Dienste zu 
ahnden. 
Zuständig zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die in § 6 genannten Be- 
hörden. Der Bezirksarzt ist vor Einleitung des Verfahrens zu hören. 
*10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. 
Dresden, den 15. Dezember 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
□ 
Dienstanweisung für die TLeichenfrauen. 
Kreher. 
Verhalten und Pflichten im allgemeinen. 
§# 1. Die Leichenfrauen unterstehen in Städten mit Revidierter Städteordnung dem 
Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft sowie den Ortsbehörden (Bürgermeistern, 
Gemeindevorständen, Gutsvorstehern) der zu ihrem Bezirk gehörigen Orte; auch sind sie 
dem Bezirksarzt untergeordnet. Sie haben die Belehrungen und Anordnungen des 
Bezirksarztes genau zu befolgen, auch auf Erfordern einer von ihm zu veranstaltenden 
Prüfung sich zu unterwerfen. 
Ist die Leichenfrau sich über eine Bestimmung der Dienstanweisung oder deren Aus- 
führung oder über irgend etwas, was den Leichenfrauendienst betrifft, im unklaren, so 
soll sie sich beim Bezirksarzt Rat erholen. 
75“
	        
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