Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Während ihres Dienstes bei den Begräbnissen hat die Leichenfrau den Anweisungen 
der amtierenden Geistlichen nachzukommen. 
8 2. Bei Ausübung ihres Berufes hat die Leichenfrau die in den nachstehenden 
Paragraphen aufgeführten Vorschriften genau einzuhalten. Wird sie hieran durch die 
Angehörigen des Verstorbenen oder andere Personen behindert, so hat fie dies der Orts- 
behörde anzuzeigen. 
3.. Die Besorgung des Leichenfrauendienstes steht ihr nur in den zu ihrem Bezirk 
gehörigen Orten zu. In einem anderen Bezirk darf sie diesen Dienst nur dann, wenn 
sie hierzu besonders verpflichtet wird, oder in dringlichen Fällen übernehmen, in denen 
die für den betreffenden Bezirk angestellte Leichenfrau oder deren Vertreterin nicht recht- 
zeitig zu erlangen ist. Solchenfalls hat sie der betreffenden Ortsbehörde unverweilt An- 
zeige von ihrer Verrichtung zu erstatten. 
84. Die Leichenfrau hat sich stets eines ordentlichen und sittlichen Lebenswandels 
zu befleißigen und muß in dem ihr übertragenen Dienst bescheiden, fleißig und zuverlässig 
sein. Über die bei ihren Verrichtungen ihr bekannt werdenden Familienverhältnisse hat 
sie strenge Verschwiegenheit zu beobachten. 
5. Die Leichenfrau hat sich, wenn sie zu einer Leiche gerufen wird, unverweilt zu 
derselben zu begeben. In ihrer Wohnung muß sie stets Nachricht hinterlassen, wo sie zu 
treffen ist. 
Verhalten und Pflichten im besonderen. 
Feststellung des erfolgten Todes und Verhalten in zweifelhaften Fällen. 
6. Vor Besichtigung der Leiche hat die Leichenfrau durch Befragung der An- 
gehörigen usw. festzustellen, wann, wodurch und unter welchen Umständen der Tod erfolgt 
ist, sowie ob der Verstorbene vor dem Tode von einem Arzte und von welchem er be- 
handelt worden ist. Darauf hat sie die Leiche zu besichtigen und sich zunächst zu über- 
zeugen, ob der Tod wirklich eingetreten ist. Bei der zu diesem Zweck vorzunehmenden 
Untersuchung hat sie die im Anhang K enthaltene Zusammenstellung der Kennzeichen 
des Todes, über welche sie genau unterrichtet sein muß, zum Anhalt zu nehmen. 
Geht ihr nach ihren Wahrnehmungen an der Leiche oder aus anderen Gründen 
Zweifel darüber bei, ob die betreffende Person tot und nicht etwa nur scheintot ist, so hat 
sie unter allen Umständen, auch gegen den Willen der Angehörigen, sofort den zunächst 
zu erlangenden Arzt herbeizurufen. Widersprechen die Angehörigen usw. der Herbei- 
ziehung eines Arztes, so hat sie überdies der Ortsbehörde Anzeige zu erstatten.
	        
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