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Während ihres Dienstes bei den Begräbnissen hat die Leichenfrau den Anweisungen
der amtierenden Geistlichen nachzukommen.
8 2. Bei Ausübung ihres Berufes hat die Leichenfrau die in den nachstehenden
Paragraphen aufgeführten Vorschriften genau einzuhalten. Wird sie hieran durch die
Angehörigen des Verstorbenen oder andere Personen behindert, so hat fie dies der Orts-
behörde anzuzeigen.
3.. Die Besorgung des Leichenfrauendienstes steht ihr nur in den zu ihrem Bezirk
gehörigen Orten zu. In einem anderen Bezirk darf sie diesen Dienst nur dann, wenn
sie hierzu besonders verpflichtet wird, oder in dringlichen Fällen übernehmen, in denen
die für den betreffenden Bezirk angestellte Leichenfrau oder deren Vertreterin nicht recht-
zeitig zu erlangen ist. Solchenfalls hat sie der betreffenden Ortsbehörde unverweilt An-
zeige von ihrer Verrichtung zu erstatten.
84. Die Leichenfrau hat sich stets eines ordentlichen und sittlichen Lebenswandels
zu befleißigen und muß in dem ihr übertragenen Dienst bescheiden, fleißig und zuverlässig
sein. Über die bei ihren Verrichtungen ihr bekannt werdenden Familienverhältnisse hat
sie strenge Verschwiegenheit zu beobachten.
5. Die Leichenfrau hat sich, wenn sie zu einer Leiche gerufen wird, unverweilt zu
derselben zu begeben. In ihrer Wohnung muß sie stets Nachricht hinterlassen, wo sie zu
treffen ist.
Verhalten und Pflichten im besonderen.
Feststellung des erfolgten Todes und Verhalten in zweifelhaften Fällen.
6. Vor Besichtigung der Leiche hat die Leichenfrau durch Befragung der An-
gehörigen usw. festzustellen, wann, wodurch und unter welchen Umständen der Tod erfolgt
ist, sowie ob der Verstorbene vor dem Tode von einem Arzte und von welchem er be-
handelt worden ist. Darauf hat sie die Leiche zu besichtigen und sich zunächst zu über-
zeugen, ob der Tod wirklich eingetreten ist. Bei der zu diesem Zweck vorzunehmenden
Untersuchung hat sie die im Anhang K enthaltene Zusammenstellung der Kennzeichen
des Todes, über welche sie genau unterrichtet sein muß, zum Anhalt zu nehmen.
Geht ihr nach ihren Wahrnehmungen an der Leiche oder aus anderen Gründen
Zweifel darüber bei, ob die betreffende Person tot und nicht etwa nur scheintot ist, so hat
sie unter allen Umständen, auch gegen den Willen der Angehörigen, sofort den zunächst
zu erlangenden Arzt herbeizurufen. Widersprechen die Angehörigen usw. der Herbei-
ziehung eines Arztes, so hat sie überdies der Ortsbehörde Anzeige zu erstatten.