Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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hat. Eine frühere Entfernung vom Sterbelager darf nur dann stattfinden, wenn ein 
Arzt den erfolgten Tod festgestellt hat. 
Zugleich hat die Leichenfrau bei der Reinigung der Leiche darauf zu achten, ob jetzt 
etwa Zeichen gewaltsamen Todes (§ 11) wahrnehmbar werden, die vorher nicht bemerkt 
worden sind. Findet sie solche, so ist sofort der Ortsbehörde hierüber Anzeige zu er- 
statten und nach der Vorschrift in § 11 zu verfahren. 
13. Die Leichenfrau hat in allen Fällen, in denen ein Verstorbener nicht von 
einem Arzte besichtigt worden ist, die Leiche täglich wenigstens zweimal, womöglich in 
den Morgen= und Abendstunden, zu besuchen und hat sich hierbei jedesmal noch genauer 
von dem wirklich erfolgten Tod und der beginnenden oder fortschreitenden Verwesung zu 
überzeugen. 
In den Fällen dagegen, in welchen ein Arzt den erfolgten Tod festgestellt hat, ist 
die Leiche bis zu ihrer Beerdigung oder Überführung in die Leichenhalle täglich nur 
einmal zu besuchen; ist diesfalls die Leiche in die Leichenhalle verbracht worden, so hat 
die Leichenfrau dieselbe dort nur dann zu besuchen, wenn von ihr die Verrichtungen für 
das Begräbnis vorzunehmen sind. 
§ 14. Wenn die Leiche vor dem Begräbnistage in den Sarg gelegt wird, so darf, 
von den in § 22 aufgeführten Fällen oder von sonst nach ärztlicher Anordnung erfolgter 
Schließung des Sarges abgesehen, die Leichenfrau nicht dulden, daß der Sargdeckel auf- 
gesetzt oder gar aufgenagelt oder aufgeschraubt wird. Wird die Leiche in die Leichenhalle 
gebracht, so ist in allen Fällen während der Überführung der Sarg zu schließen, nach 
der Ankunft in der Leichenhalle aber der Sargdeckel wieder abzunehmen, dafern der Sarg 
nicht bereits vorher zufolge ärztlicher Anordnung geschlossen zu halten war oder der Tod 
durch eine ansteckende Krankheit, wie Pocken (Blattern), Diphtherie, Scharlach, Masern, 
Keuchhusten, Typhus, Pest, Gelbfieber, Flecktyphus, Cholera, Ruhr und Lepra (Aussatz) 
herbeigeführt worden ist, in welchem Falle der Sarg auch in der Leichenhalle verschlossen 
bleiben muß. Machen sich bei einer in der Leichenhalle im offenen Sarge liegenden 
Leiche die Zeichen hochgradiger Fäulnis, namentlich starker Fäulnisgeruch bemerkbar, so 
hat die Leichenfrau den Sarg zu schließen oder schließen zu lassen. Särge, welche in der 
Leichenhalle verschlossen zu halten sind, weil bei den Verstorbenen der Tod infolge einer 
ansteckenden Krankheit eingetreten war, oder sonstige ärztliche Anordnung vorliegt, sowie 
diejenigen Särge, welche wegen starker Fäulnis der Leichen verschlossen worden sind, 
dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde (d. i. in Städten mit Revidierter 
Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft) nicht wieder geöffnet 
werden. 
15. Ist in dem Sterbehause kein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche 
vorhanden, so soll, auch wenn der Tod nicht durch eine ansteckende Krankheit erfolgt ist
	        
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