Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Lehrziel. 
Lehraufgabe 
und Unter- 
richtsgang. 
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5. Aller mathematische Unterricht hat mit Nachdruck darauf zu halten, daß die 
Schüler einer zugleich knappen und dabei völlig klaren und erschöpfenden Ausdrucksweise 
sich befleißigen. 
6. Bei keinem Unterrichte ist so sehr wie beim mathematischen das Arbeiten nach 
einem festen Plane von Anfang an, das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden 
erforderlich. Daraus erwächst für die Vertreter des Faches an derselben Schule die 
Verpflichtung, über den einzuhaltenden Lehrgang sich zu verständigen und an das dabei 
Vereinbarte sich gewissenhaft zu halten. 
Zeichnen. 
a) Linearzeichnen (darstellende Geometrie). 
#33. Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in räumlicher 
Anschauung und in einfachen Konstruktionen. Bekanntschaft mit der rechtwinkligen 
Projektion. 
Klasse I, 1 Stunde. 
Darstellung des Grund= und Aufrisses von Punkten, Strecken, begrenzten Ebenen 
und einfachen Körpern in verschiedenen Lagen. 
Einige Schrägbilder einfacher stereometrischer Körper. 
In der Regel ist dieser Unterricht vom Lehrer der Geometrie in Klasse 1 zu erteilen. 
Ist dies nicht der Fall, so ist für möglichst engen Anschluß an den Geometrieunterricht 
Sorge zu tragen. Im Gebrauche des Reißzeuges, des Maßstabes und in planimetrischen 
Konstruktionen sind die Schüler übrigens bereits in den Klassen IV bis II bei der 
Behandlung der Planimetrie zu üben. 
Zu halten ist auf saubere und gefällige Anfertigung der Zeichnungen. 
b) Freihandzeichnen. 
6#4. Die Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen 
von Formen und Farben, die Ubung des Augenmaßes und die Anleitung zu genauer und 
sauberer Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Zeichnung und in Farben. 
Klasse VI, 2 Stunden. 
Ubungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstformen vorwiegend 
geradliniger Art. 
Klasse V, 2 Stunden. 
Ubungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstgebilde von vorwiegend 
krummliniger Grundform.
	        
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