Lehrziel.
Lehraufgabe
und Unter-
richtsgang.
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5. Aller mathematische Unterricht hat mit Nachdruck darauf zu halten, daß die
Schüler einer zugleich knappen und dabei völlig klaren und erschöpfenden Ausdrucksweise
sich befleißigen.
6. Bei keinem Unterrichte ist so sehr wie beim mathematischen das Arbeiten nach
einem festen Plane von Anfang an, das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden
erforderlich. Daraus erwächst für die Vertreter des Faches an derselben Schule die
Verpflichtung, über den einzuhaltenden Lehrgang sich zu verständigen und an das dabei
Vereinbarte sich gewissenhaft zu halten.
Zeichnen.
a) Linearzeichnen (darstellende Geometrie).
#33. Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in räumlicher
Anschauung und in einfachen Konstruktionen. Bekanntschaft mit der rechtwinkligen
Projektion.
Klasse I, 1 Stunde.
Darstellung des Grund= und Aufrisses von Punkten, Strecken, begrenzten Ebenen
und einfachen Körpern in verschiedenen Lagen.
Einige Schrägbilder einfacher stereometrischer Körper.
In der Regel ist dieser Unterricht vom Lehrer der Geometrie in Klasse 1 zu erteilen.
Ist dies nicht der Fall, so ist für möglichst engen Anschluß an den Geometrieunterricht
Sorge zu tragen. Im Gebrauche des Reißzeuges, des Maßstabes und in planimetrischen
Konstruktionen sind die Schüler übrigens bereits in den Klassen IV bis II bei der
Behandlung der Planimetrie zu üben.
Zu halten ist auf saubere und gefällige Anfertigung der Zeichnungen.
b) Freihandzeichnen.
6#4. Die Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen
von Formen und Farben, die Ubung des Augenmaßes und die Anleitung zu genauer und
sauberer Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Zeichnung und in Farben.
Klasse VI, 2 Stunden.
Ubungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstformen vorwiegend
geradliniger Art.
Klasse V, 2 Stunden.
Ubungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstgebilde von vorwiegend
krummliniger Grundform.