Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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WBerichtigung.
In  §  4  der  Verordnung  vom  1.  Oktober  1904,  die  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts
aus  Osterreich=  Ungarn  nach  Sachsen  betreffend,  hat  es  in  Absatz  2  Zeile  2/3  (S.  415)  statt  „oder

von  der  Ortsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarztes“  zu  lauten  „oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarztes“.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meindold  &  Söhne,  Dresden.