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WBerichtigung.
In § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 1904, die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechts
aus Osterreich= Ungarn nach Sachsen betreffend, hat es in Absatz 2 Zeile 2/3 (S. 415) statt „oder
von der Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“ zu lauten „oder von der Staatsbehörde
hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne, Dresden.