Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Zweck und Art 
der 
Prüfungen. 
Schriftliche 
Prüfungen. 
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Aufzunehmende, die privatim vorbereitet worden sind oder bis dahin eine öffentliche 
Schule außerhalb Sachsens besucht haben, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei 
Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei 
Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche 
Prüfung. 
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Leiters der Schule durch die von ihm 
damit beauftragten Lehrer abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden 
eine größere, so haben stets mehrere bei der Prüfung nicht beteiligte Lehrer dieser als 
Zeugen anzuwohnen. Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu. 
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den 
Hauptlehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Direktors 
abzunehmen. 
Auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung 
hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der Hauptaufnahme zu 
Ostern hat dies unmittelbar nach der Prüfung zu geschehen, bei den vereinzelten Auf- 
nahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die 
Beschlußfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Teilnahme am Unterricht einer 
bestimmten Klasse vom Direktor vorläufig verstattet werden. 
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 46) 
zu verpflichten. 
II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen. 
& 51. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahres, ist 
eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe der Erweisung, was ein 
Schüler ohne jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermag. Vor 
Ostern findet außer dieser schriftlichen noch eine öffentliche mündliche Prüfung (8 53) 
statt; diese hat vornehmlich den Zweck, daß die Schule von ihrer Arbeit der Offentlichkeit 
gegenüber Zeugnis ablegt. 
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen. 
#52. Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern: 
6 1) Klasse I bis III 
einen deutschen Aufsatz, 
ein französisches Skriptum, 
ein englisches Skriptum, 
eine Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens, 
eine algebraische Arbeit, 
eine geometrische Arbeit;
	        
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