Zweck und Art
der
Prüfungen.
Schriftliche
Prüfungen.
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Aufzunehmende, die privatim vorbereitet worden sind oder bis dahin eine öffentliche
Schule außerhalb Sachsens besucht haben, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei
Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei
Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche
Prüfung.
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Leiters der Schule durch die von ihm
damit beauftragten Lehrer abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden
eine größere, so haben stets mehrere bei der Prüfung nicht beteiligte Lehrer dieser als
Zeugen anzuwohnen. Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu.
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den
Hauptlehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Direktors
abzunehmen.
Auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung
hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der Hauptaufnahme zu
Ostern hat dies unmittelbar nach der Prüfung zu geschehen, bei den vereinzelten Auf-
nahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die
Beschlußfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Teilnahme am Unterricht einer
bestimmten Klasse vom Direktor vorläufig verstattet werden.
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 46)
zu verpflichten.
II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen.
& 51. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahres, ist
eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe der Erweisung, was ein
Schüler ohne jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermag. Vor
Ostern findet außer dieser schriftlichen noch eine öffentliche mündliche Prüfung (8 53)
statt; diese hat vornehmlich den Zweck, daß die Schule von ihrer Arbeit der Offentlichkeit
gegenüber Zeugnis ablegt.
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen.
#52. Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern:
6 1) Klasse I bis III
einen deutschen Aufsatz,
ein französisches Skriptum,
ein englisches Skriptum,
eine Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens,
eine algebraische Arbeit,
eine geometrische Arbeit;