Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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2) Klasse IV bis VI 
eine deutsche Arbeit, 
eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische, 
die Lösung einiger Rechenaufgaben. 
Bei den Progymnasiasten kommt dazu in jeder Klasse ein lateinisches Skriptum. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Jeder Gebrauch von 
Hilfsmitteln bei deren Anfertigung wird untersagt. Soweit Beihilfen nötig sind, hat der 
Lehrer sie den Schülern zu gewähren. 
Für die freien deutschen Aufsätze ist den Schülern der Klassen I bis IV eine Arbeits- 
zeit von 4, denen der Klassen V und VI eine solche von 3 Stunden zu verwilligen, für 
die übrigen Arbeiten eine solche von 2 bis 3 Stunden. 
Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechend zu stellen. 
Der Direktor ist berechtigt, zu verlangen, daß diese ihm vor der Prüfung zur Genehmigung 
vorgelegt werden, auch für einzelne Klassen oder Fächer diese selbst zu stellen. 
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten im allgemeinen die nämlichen 
Bestimmungen. Doch haben die Direktoren bei diesen nach Vernehmen mit den Klassen-, 
nach Befinden auch mit den in Betracht kommenden Fachlehrern durch den Hinwegfall 
einzelner Arbeiten in den Klassen I bis III eine Vereinfachung eintreten zu lassen, so daß 
die Prüfung für alle Klassen auf 2 bis 3 Tage beschränkt bleibt. 
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist möglichst zu 
beschränken; insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen, die an einem Tage 
keine Arbeiten zu schreiben haben, wenigstens einige Lehrstunden erteilt werden. 
#53. Bei der mündlichen Osterprüfung, zu der die Vorgesetzten der Schule und 
Angehörigen der Schüler einzuladen sind, sind sämtliche Klassen in mindestens je einem 
Fache vorzuführen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß, soweit möglich, alle 
Unterrichtsfächer Berücksichtigung finden. Das Ausfallen der mündlichen Prüfung für 
ein einzelnes Jahr ist nur auf Grund einer Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei dem mündlichen Examen korrigiert und 
zensiert auszulegen; auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schüler- 
zeichnungen zur Besichtigung ausustellen. 
Die Lehrer der Anstalt sind gehalten, der mündlichen Prüfung wenigstens der 
Klassen, in denen sie beschäftigt sind, anzuwohnen, auch wird die Gegenwart der Mit- 
glieder der Realschulkommission bei der Prüfung erwartet. 
54. Vor dem Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund 
der in diesem gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse der Prüfungen eine Haupt- 
zensur über Fleiß und Betragen gegeben, außerdem Fachzensuren für: 
Mündliche 
Prüfungen. 
Halbjahrs-= 
zensuren.
	        
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