Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Schriftliche 
Prüfung. 
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. 62. In der schriftlichen Prüfung, die der mündlichen voranzugehen hat, sind zu 
liefern 
. ein deutscher Aufsatz, 
ddie Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische, 
- - — 2Englische, 
Lösung einer Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens, 
algebraischen Aufgabe, 
— -geometrischen Aufgabe. 
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berückfichtigung des Gesundheitszustandes 
eines Prüflings ist nur zulässig auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Direktor selbst gestellt werden, 
sind diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf von einem der 
Prüflinge schon bearbeitet worden sein. Die mathematischen Aufgaben sind so zu stellen, 
daß sie von jedem Schüler, der dem Unterrichte gewissenhaft gefolgt ist, ohne besonderes 
Erfindungstalent gelöst werden können. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung von einzelnen, 
unter Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln zu treffen, insbesondere ist das Austreten von Schülern während der 
Arbeitszeit genau zu überwachen. 
Zum deutschen Aufsatze sind den Schülern 4 bis 5 Stunden, zu den übrigen Arbeiten 
2 bis 3 Stunden zu gewähren, wobei die Zeit nicht mit einzurechnen ist, die durch Stellung 
der Aufgaben verloren geht. Auch kann bei den Aufsätzen für die Reinschrift noch eine 
mäßige Nachfrist verwilligt werden. 
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel jeder Art durchaus verboten; 
für die fremdsprachlichen hat der Lehrer die erforderlichen Beihilfen (Angabe selten vor- 
kommender Wörter, Winke bezüglich schwer zu übertragender Wendungen) zu gewähren. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit zu vermerken, innerhalb deren siesgefertigt ist. Das 
Konzept ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In dem über die schriftliche Prüfung zu führenden Protokoll sind die gestellten 
Aufgaben nebst den vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken. Mit besonderer 
Sorgfalt sind alle Vorkommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, die für die spätere 
Beurteilung der Arbeiten von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem 
Vertreter des Faches an den Direktor abzugeben, der sie unter den Mitgliedern des 
Ausschusses in Umlauf zu setzen hat. 
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