Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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83. Als Bekundung der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende 
Ehe gilt der nach 8 26 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden 
Fassung am Rande der Eintragung über den Geburtsfall im Standesregister beizuschrei- 
bende Vermerk. 
& 4. Als Bekundung der Scheidung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe gilt der 
nach § 55,1 des genannten Reichsgesetzes und nach § 25,1 der Bekanntmachung vom 
25. März 1899 (R.-G.-Bl. S. 225) am Rande der Eintragung über die Eheschließung 
im Standesregister beizuschreibende Vermerk. 
#5. Die Zählkarten sind in der Regel im unmittelbaren Anschluß an die Bekun- 
dungen im Standesregister auszufüllen. 
Ergibt sich im Falle des vorstehenden § 3 aus dem Geburtsregister, daß das Kind, 
auf welches der Vermerk sich bezieht, zur Zeit der Eheschließung nicht mehr am Leben 
ist, so hat die Ausstellung einer Zählkarte zu unterbleiben. 
6. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 bis mit 8 der Verordnung 
vom 25. November 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 397) auch auf die standesamtlichen Zähl- 
karten über die Legitimationen unehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe und über die 
Scheidungen und Nichtigkeitserklärungen von Ehen sinngemäße Anwendung. 
Dresden, den 29. Dezember 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Fabian. 
  
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Rangstellung der Oberstudienräte und der Studienräte 
in der Hofrangordnung betreffend; 
vom 30. Dezember 1903. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den „Oberstudienräten“ der Hof- 
rang in Klasse Il Ziffer 9 der Hofrangordnung und den „Studienräten“ der Hofrang 
in Klasse IV Ziffer 14 der Hofrangordnung verliehen worden. 
1004. 6
	        
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