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Nr. 9. Verordnung,
die Vorbereitung für den höheren Justizdienst betreffend;
vom 1. Februar 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu
Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte betreffend, vom 17. September 1879 (G.=
u. V.-Bl. S. 370 flg.) aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. Von den Prüfungen, durch deren Ablegung nach § 2 Absatz 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes die Fähigkeit zum Richteramt erlangt wird, ist die erste vor der
juristischen Prüfungskommission bei der Universität Leipzig, die zweite vor der Kommission
für die juristische Staatsprüfung in Dresden abzulegen.
# 2. Das Gesuch um Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste, der zwischen der
ersten und zweiten Prüfung inneliegen muß, ist bei dem Justizministerium anzubringen.
Beizufügen sind
1. das Zeugnis über das Bestehen der ersten Prüfung,
2. die Geburtsurkunde,
3. der Ausweis über die sächsische Staatsangehörigkeit, dafern sich diese nicht schon
aus der Geburtsurkunde entnehmen läßt.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn seit der ersten Prüfung mehr als drei
Jahre verflossen sind und der Gesuchsteller nicht darlegt, daß er die Zwischenzeit zu
weiterer Ausbildung in der Rechtswissenschaft oder sonst in einer Weise verwendet habe,
die nach dem Ermessen des Justizministeriums für eine gedeihliche Fortbildung Gewähr bot.
3.Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der eidlichen Verpflichtung des Zu-
gelassenen. Von der Verpflichtung an führt der Zugelassene den dienstlichen Namen
Referendar.
–&4. Der Vorbereitungsdienst dauert dreieinhalb Jahre, wenn der Referendar sieben
Halbjahre oder länger auf der Universität die Rechtswissenschaft studiert hatte, sonst vier
Jahre. In die sieben Halbjahre wird das Halbjahr nicht eingerechnet, in dem die erste
Prüfung abgelegt worden ist.
Mindestens achtzehn Monate des Vorbereitungsdienstes sind im Dienste bei den
Gerichten, mindestens sechs Monate im Dienste bei einem Rechtsanwalte zu verwenden.
Als Dienst bei den Gerichten ist es auch anzusehen, wenn der Referendar zu gleicher Zeit
bei einem Amtsgerichte und als Amtsanwalt beschäftigt ist.