Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 9. Verordnung, 
die Vorbereitung für den höheren Justizdienst betreffend; 
vom 1. Februar 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu 
Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte betreffend, vom 17. September 1879 (G.= 
u. V.-Bl. S. 370 flg.) aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Von den Prüfungen, durch deren Ablegung nach § 2 Absatz 1 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes die Fähigkeit zum Richteramt erlangt wird, ist die erste vor der 
juristischen Prüfungskommission bei der Universität Leipzig, die zweite vor der Kommission 
für die juristische Staatsprüfung in Dresden abzulegen. 
# 2. Das Gesuch um Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste, der zwischen der 
ersten und zweiten Prüfung inneliegen muß, ist bei dem Justizministerium anzubringen. 
Beizufügen sind 
1. das Zeugnis über das Bestehen der ersten Prüfung, 
2. die Geburtsurkunde, 
3. der Ausweis über die sächsische Staatsangehörigkeit, dafern sich diese nicht schon 
aus der Geburtsurkunde entnehmen läßt. 
Die Zulassung kann versagt werden, wenn seit der ersten Prüfung mehr als drei 
Jahre verflossen sind und der Gesuchsteller nicht darlegt, daß er die Zwischenzeit zu 
weiterer Ausbildung in der Rechtswissenschaft oder sonst in einer Weise verwendet habe, 
die nach dem Ermessen des Justizministeriums für eine gedeihliche Fortbildung Gewähr bot. 
&# 3.Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der eidlichen Verpflichtung des Zu- 
gelassenen. Von der Verpflichtung an führt der Zugelassene den dienstlichen Namen 
Referendar. 
–&4. Der Vorbereitungsdienst dauert dreieinhalb Jahre, wenn der Referendar sieben 
Halbjahre oder länger auf der Universität die Rechtswissenschaft studiert hatte, sonst vier 
Jahre. In die sieben Halbjahre wird das Halbjahr nicht eingerechnet, in dem die erste 
Prüfung abgelegt worden ist. 
Mindestens achtzehn Monate des Vorbereitungsdienstes sind im Dienste bei den 
Gerichten, mindestens sechs Monate im Dienste bei einem Rechtsanwalte zu verwenden. 
Als Dienst bei den Gerichten ist es auch anzusehen, wenn der Referendar zu gleicher Zeit 
bei einem Amtsgerichte und als Amtsanwalt beschäftigt ist.
	        
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