Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Das Justizministerium kann dem Referendar eine Warnung oder einen Verweis 
erteilen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann es die Verlängerung des Vorbereitungs- 
dienstes oder die zeitweilige oder die dauernde Entlassung aus dem Vorbereitungsdienste 
verfügen. Führt sich insbesondere der Referendar so tadelhaft, daß er unwürdig erscheint, 
im Vorbereitungsdienste belassen zu werden, oder vernachlässigt er seine Ausbildung durch 
Unfleiß, so ist an das Justizminifterium Anzeige zu erstatten. 
8 8. Der Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, daß der Referendar sich für alle 
Zweige des Amtes eines Richters, eines Staatsanwalts und eines Rechtsanwalts sowie 
für den Dienst der Gerichtsschreiber, der Gerichtsvollzieher und der Kanzleibeamten eine 
solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerbe, wie sie zur selbständigen Verwaltung 
eines Amtes jener Art erforderlich ist. 
89. Der an ein Gericht gewiesene Referendar gilt stets zugleich als zum Gerichts- 
schreiber bei dem Gerichte bestellt. Für die Dauer seiner Beschäftigung bei einer Staats- 
anwaltschaft oder bei einer Verwaltungsbehörde steht dem Referendar die Befugnis zur 
Aufnahme von Protokollen und zur Beglaubigung von Abschriften zu. 
Die Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte bei einem Amtsgerichte (Gesetz 
vom 1. März 1879 § 21, G.= u. V.-Bl. S. 63; Gesetz vom 15. Juni 1900 § 3, 
G.= u. V.-Bl. S. 270) kann dem Referendar erst übertragen werden, nachdem er den 
Richtereid geleistet hat. Die Belegung mit dem Eide verfügt das Justizministerium. 
An dieses hat der Vorstand des Amtsgerichts Anzeige zu erstatten, wenn er den Referendar 
zur Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte für reif erachtet. 
* 10. Sobald der Referendar aus dem Dienste einer Justizbehörde oder eines 
Rechtsanwalts ausgetreten ist, hat der Vorstand der Behörde oder der Rechtsanwalt dem 
Justizministerium den Tag des Eintritts und des Austritts anzuzeigen und sich nach 
bestem Wissen über den Fleiß, die Art der Beschäftigung und die Leistungen des Refe- 
rendars, über seine Befähigung für den praktischen Dienst sowie über sein dienstliches 
und außerdienstliches Verhalten zu äußern. In der Anzeige ist auch jede Unterbrechung 
des Vorbereitungsdienstes anzugeben, sie mag auf Erkrankung, Urlaub, Einberufung zum 
Militärdienste oder einem anderen Grunde beruht haben. 
Der Vorstand der Behörde hat sich zuvor mit den Beamten zu vernehmen, denen 
der Referendar zur besonderen Anleitung zugewiesen war. Die Beamten sind in der 
Anzeige namhaft zu machen. 
War der Referendar bei mehreren Rechtsanwälten zugleich beschäftigt, so hat die 
Anzeige von ihnen allen auszugehen. 
#11. Der Referendar hat während der ganzen Dauer des Vorbereitungsdienstes 
ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in dem die bedeutenderen Geschäfte, die er bearbeitet,
	        
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