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Nr. 10. Verordnung,
die Abgrenzung der Bezirke der katholischen Pfarreien in den Erblanden
betreffend;
vom 5. Februar 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird den Anträgen des
Apostolischen Vikariats entsprechend die auf der Bekanntmachung vom 5. Februar 1849
(G.= u. V.-Bl. S. 9) und den Nachträgen zu derselben beruhende Abgrenzung der katho-
lischen Pfarrbezirke in den Erblanden im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Ver-
änderungen neu geregelt und hierzu folgendes bestimmt:
1. Den in der Anlage unter O aufgeführten katholischen Pfarreien werden die-
jenigen katholischen Glaubensgenossen zugeteilt, die in den beiverzeichneten evangelisch-
lutherischen Parochien wohnen.
Durch etwaige künftige Teilung der evangelisch -lutherischen Parochien wird an der
Pfarreizugehörigkeit der beteiligten katholischen Einwohner nichts geändert.
2. Die katholischen Einwohner solcher Teile erbländischer evangelisch-lutherischer
Parochien — Orte oder Ortsteile —, die der Sächsischen Oberlausitz oder benachbarten
Staaten angehören, verbleiben in demjenigen Pfarreibezirke, dem sie bisher zugewiesen
waren.
6# 3. Die Katholiken in erbländischen Orten, die in evangelisch-lutherischen Pa-
rochien der Sächsischen Oberlausitz oder eines Nachbarstaats einbezirkt sind, gehören dem
erbländischen katholischen Kirchenverbande und zwar derjenigen katholischen Pfarrei an,
der die Katholiken der nächstgelegenen erbländischen evangelisch-lutherischen Parochie zu-
gewiesen sind.
l4.Hinsichtlich der katholischen Glaubensgenossen in den erbländischen evangelisch-
lutherischen Parochien Bischdorf, Beiersdorf, Göda, Neusalza, Spremberg, Steinigt-
wolmsdorf und Wilthen bewendet es bei dem bisherigen Verhältnisse, wonach die
Katholiken in den Parochien Bischdorf und Beiersdorf zur exponierten Kaplanei Löbau,
diejenigen der Parochie Göda zum Bezirke der katholischen Kirche zu Unserer lieben Frau
in Bautzen, diejenigen der Parochien Neusalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf und
Wilthen zum katholischen Pfarreibezirke Schirgiswalde gehören.
65. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft.
Dresden, am 5. Februar 1904.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. Kotte.