Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Nach erfolgter Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der Fuß- 
boden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (siehe oben) zu übertünchen. 
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es sich, dem 
Waseer frisch gelöschten (Atz-, Kalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser, zuzu- 
setzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen und das 
Becken zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Ortspolizeibehörde 
und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den Bezirkstierarzt 
zu überwachen. Im letzteren Falle ist die erfolgte Desinfektion von der Ortspolizei- 
behörde zu bescheinigen. 
12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperr- 
maßregeln sind aufzuheben: 
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalls 14 Tage verflossen sind, oder wenn 
bei Geflügelcholera der ganze Geflügelbestand, bei Hühnerpest der ganze Hühner- 
bestand einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen verendet, getötet oder ge- 
schlachtet ist, 
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert ist 
(§ 11). 
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (8 5) amtlich be- 
kannt zu machen (vergl. § 26). 
B. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Uberwachung 
des Geflügelhandels. 
13. Die Beförderung von Handelsgeflügel, welches mittels Eisenbahn, Schiff 
oder Geschirr in das Königreich Sachsen eingeführt wird, hat unter Verantwortung der 
Unternehmer oder Führer der Transporte derart zu erfolgen, daß dasselbe auf kürzestem 
oder doch die schnellste Beförderung bietenden Wege seinem Bestimmungsorte zugeführt, 
und dabei eine Verstreuung von Kot, Dünger, Federn und Futterresten tunlichst ver- 
mieden wird. Auch dürfen aus den Beständen während des Transportes weder lebende 
noch tote Tiere entfernt oder solche hinzugeladen werden. Eine Umladung des Geflügels 
darf bei Eisenbahntransporten nur unter eisenbahnamtlicher, bei Schiffs= oder Geschirr- 
transporten nur unter ortspolizeilicher Aufsicht erfolgen. Geschirrtransporte von Handels- 
geflügel sind im übrigen nach den Vorschriften in § 15 zu behandeln. 
#14. Die im Königreiche Sachsen eingehenden Sendungen von Handelsgeflügel 
(§ 13) dürfen nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde entladen, beziehentlich soweit 
Sendungen in Käfigen, Körben oder ähnlichen Behältern in Frage kommen, an den
	        
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