Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Empfänger verabfolgt werden. Dabei ist die Stückzahl des Geflügels durch die Orts- 
polizeibehörde genau festzustellen. 
Die Besitzer, Begleiter oder Empfänger der in Frage kommenden Geflügelsendungen 
find verpflichtet, sich mit der Ortspolizeibehörde des Entladeortes so zeitig ins Vernehmen 
zu setzen, daß die Entladung des Geflügels alsbald nach dem Eintreffen der Sendung 
und tunlichst in Gegenwart des Verfügungsberechtigten stattfinden kann. 
Erweisen sich bei der Entladung Geflügelstücke der Geflügelcholera oder Hühnerpest 
verdächtig, so ist die Sendung, wenn sie nicht nach § 16 überhaupt der Beobachtung 
unterliegt, am Orte der Entladung in einem geeigneten Raume polizeilich unter Sperre 
zu nehmen. Der von der Ortspolizeibehörde unverzüglich herbeizurufende Bezirkstierarzt 
hat über die weitere Behandlung der gesperrten Geflügelsendung zu entscheiden. 
Befinden sich unter der Sendung verendete Tiere, welche den Verdacht auf Geflügel- 
cholera oder Hühnerpest erwecken, so sind dieselben polizeilich zu beschlagnahmen und bis 
zur Ankunft des Bezirkstierarztes in geeigneter Weise aufzubewahren. 
Soll die Beobachtung der unter § 16 fallenden Gänsetransporte nicht am Entlade- 
orte erfolgen, so ist mit denselben nach § 15 Absatz 2 und 3 zu verfahren. 
15. Gänse, welche zu Handelszwecken in das Königreich Sachsen eingetrieben 
sowie alle Sendungen von Handelsgeflügel, welche mittels Geschirren eingeführt werden, 
sind bei der Ortspolizeibehörde des ersten Ortes, den sie nach dem Ubergang über die 
Landesgrenze berühren, anzumelden. Daselbst ist von der Ortspolizeibehörde die Stück- 
zahl des Transportes, nach Befinden an der Hand der Zollquittungen, festzustellen und 
die Unverdächtigkeit des Bestandes in bezug auf Geflügelcholera und Hühnerpest zu prüfen. 
Liegt ein Seuchenverdacht nicht vor, so ist die Weiterbeförderung des Geflügels zu 
gestatten. Ebenso können Gänse, welche nicht am Eintrittsorte der in § 16 vorge- 
schriebenen Beobachtung unterstellt werden sollen, nach dem Beobachtungsorte, wenn sie 
denselben noch am Tage des Übertritts über die Grenze erreichen können, getrieben oder 
transportiert werden. Zuvor ist dem Transportführer eine Bescheinigung auszustellen, 
aus welcher die Stückzahl des Geflügeltransportes, dessen Unverdächtigkeit und bei Gänsen 
der gewählte Beobachtungsort hervorgehen muß. Diese Bescheinigung hat der Transport- 
führer der Polizeibehörde des Bestimmungsortes oder bei Gänsen des Beobachtungsortes, 
die von derjenigen des Eintrittsortes auf schnellstem Wege über das Eintreffen der Ge- 
flügeltransporte auf Kosten der Besitzer zu benachrichtigen ist, zu übergeben. 
Während der Beförderung nach dem Bestimmungs= oder Beobachtungsorte, die auf 
kürzestem Wege zu erfolgen hat, darf in den Transport weder anderes Geflügel auf- 
genommen, noch solches aus demselben entfernt werden. Tiere, die während des Trans- 
portes verenden, sind in geeigneter Weise mitzuführen und der Polizeibehörde des 
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