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Beobachtung entscheidet der Bezirkstierarzt, dem auch jederzeit eine Revision der gedachten
Geflügelmästereien zusteht.
&18. Beim Verkauf von Gänsen im Umherziehen muß, gleichgültig ob sie sächsischen
oder außersächsischen Ursprungs sind, der Transportführer ein Buch bei sich führen, aus
welchem jederzeit die Stückzahl des vorhandenen Gänsebestandes und außerdem ersichtlich
ist, an wen und in welcher Zahl seit Beginn des Vertriebs des Transportes Gänse ab-
gegeben worden sind. Ebenso find etwa verendete Tiere und deren Verbleib ein-
zutragen.
Vor Beginn des Handels ist der Transport, dafern er nicht nach § 16 unter
Beobachtung gestanden hatte, durch den Bezirkstierarzt zu untersuchen, welcher dem
Transportführer zu bescheinigen hat, daß die Gänse frei von Geflügelcholera oder
Hühnerpest befunden worden sind. Diese Bescheinigung gilt 8 Tage und ist nach dieser
Zeit zu erneuern.
Die Polizeiorgane des Landes und insbesondere die Gendarmen haben sich durch
beständige Kontrollen davon zu überzeugen, daß die Führer von umherziehenden Gänse-
transporten im Besitz dieser Bücher und gültiger Gesundheitsbescheinigungen sind. Die
vorgenommenen Kontrollen haben die Polizeiorgane in den Büchern zu vermerken und
ungültige Gesundheitsbescheinigungen einzuziehen. Letzterenfalls sind die Gänsetransporte
in dem Orte, in dessen Gemeindebezirk die Ordnungswidrigkeit festgestellt worden ist,
sofort unter polizeiliche Sperre zu nehmen.
& 19. Wagen, Käfige, Körbe oder ähnliche Behältnisse, in denen Geflügel befördert
worden ist, dürfen zu diesem Zwecke nicht wieder verwendet oder leer versandt werden,
wenn sie nicht zuvor mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile
Wasser) gründlich gereinigt worden sind.
Die Bestimmungen über Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar
1899 — R.-G.-Bl. S. 11 —) werden hierdurch nicht berührt.
C. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Uberwachung von
Geflügelausstellungen.
&20. Die Bestimmungen des Abschnittes C finden Anwendung auf Ausstellungen
von Geflügel (Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art, einschließlich Truthühnern,
Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme von Brieftauben= und Stubenvögel-Ausstellungen.
Alle Geflügelausstellungen sind in Städten mit der Revidierten Städteordnung dem
Stadtrat und im übrigen der Amtshauptmannschaft mindestens 4 Wochen vor ihrer
Eröffnung anzumelden.