Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Beobachtung entscheidet der Bezirkstierarzt, dem auch jederzeit eine Revision der gedachten 
Geflügelmästereien zusteht. 
&18. Beim Verkauf von Gänsen im Umherziehen muß, gleichgültig ob sie sächsischen 
oder außersächsischen Ursprungs sind, der Transportführer ein Buch bei sich führen, aus 
welchem jederzeit die Stückzahl des vorhandenen Gänsebestandes und außerdem ersichtlich 
ist, an wen und in welcher Zahl seit Beginn des Vertriebs des Transportes Gänse ab- 
gegeben worden sind. Ebenso find etwa verendete Tiere und deren Verbleib ein- 
zutragen. 
Vor Beginn des Handels ist der Transport, dafern er nicht nach § 16 unter 
Beobachtung gestanden hatte, durch den Bezirkstierarzt zu untersuchen, welcher dem 
Transportführer zu bescheinigen hat, daß die Gänse frei von Geflügelcholera oder 
Hühnerpest befunden worden sind. Diese Bescheinigung gilt 8 Tage und ist nach dieser 
Zeit zu erneuern. 
Die Polizeiorgane des Landes und insbesondere die Gendarmen haben sich durch 
beständige Kontrollen davon zu überzeugen, daß die Führer von umherziehenden Gänse- 
transporten im Besitz dieser Bücher und gültiger Gesundheitsbescheinigungen sind. Die 
vorgenommenen Kontrollen haben die Polizeiorgane in den Büchern zu vermerken und 
ungültige Gesundheitsbescheinigungen einzuziehen. Letzterenfalls sind die Gänsetransporte 
in dem Orte, in dessen Gemeindebezirk die Ordnungswidrigkeit festgestellt worden ist, 
sofort unter polizeiliche Sperre zu nehmen. 
& 19. Wagen, Käfige, Körbe oder ähnliche Behältnisse, in denen Geflügel befördert 
worden ist, dürfen zu diesem Zwecke nicht wieder verwendet oder leer versandt werden, 
wenn sie nicht zuvor mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile 
Wasser) gründlich gereinigt worden sind. 
Die Bestimmungen über Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 
1899 — R.-G.-Bl. S. 11 —) werden hierdurch nicht berührt. 
C. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Uberwachung von 
Geflügelausstellungen. 
&20. Die Bestimmungen des Abschnittes C finden Anwendung auf Ausstellungen 
von Geflügel (Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art, einschließlich Truthühnern, 
Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme von Brieftauben= und Stubenvögel-Ausstellungen. 
Alle Geflügelausstellungen sind in Städten mit der Revidierten Städteordnung dem 
Stadtrat und im übrigen der Amtshauptmannschaft mindestens 4 Wochen vor ihrer 
Eröffnung anzumelden.
	        
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