Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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zu entnehmen, jedoch so zu stellen, daß aus der Beantwortung zugleich hervorgeht, ob der 
Examinand auch in der Wissenschaft sich weiter fortgebildet hat. 
8 8. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche. 
(2) Die schriftliche Prüfung besteht 
a) in der umfassenden, nötigenfalls mit Zeichnungen zu verbindenden Bearbeitung einer 
Aufgabe als Hausarbeit, welche mit Anwendung literarischer Hilfsmittel, jedoch 
ohne sonstige fremde Beihilfe zu fertigen ist und deren Umfang höchstens 120 halb— 
gebrochene Seiten mit je 25 Zeilen betragen darf; 
b) in der unter Aufsicht erfolgenden schriftlichen Beantwortung von Fragen aus 
sämtlichen Teilen der Forstwissenschaft, ohne alle Hilfsmittel oder nur mit solchen, 
die von der Kommission ausdrücklich gestattet werden. 
(3) Die mündliche Prüfung zerfällt 
a) in die Prüfung im Walde und 
b) in die Prüfung im Zimmer. 
8 9. (1) Die Prüfungskommission hat von Zeit zu Zeit eine Anzahl Aufgaben für 
die Hausarbeit (8 8 Absatz 2 unter a) aufzustellen. Dieselben werden hierauf einzeln in 
besonderen Umschlägen dem Geschäftsführer versiegelt zur Aufbewahrung übergeben. 
(2) Sobald dem Geschäftsführer von dem Finanzministerium die Gesuche sämtlicher 
zur nächsten Prüfung zugelassenen Examinanden zugefertigt worden sind (§ 6), hat er unter 
Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Kommission einen der versiegelten Umschläge zu 
öffnen. Jedem Examinanden ist hierauf eine Abschrift der Aufgabe mit der Bekanntmachung 
seiner Zulassung zuzusenden (8§ 6). 
(3) In der Zufertigungsschrift ist zur Einreichung der Hausarbeit eine Frist unter 
Verweisung auf die Folgen der Versäumnis (§ 10) zu bestimmen. Dabei ist dem 
Examinanden zu eröffnen, daß die einzureichende Arbeit eigenhändig von ihm geschrieben 
sein müsse und daß er unter dieselbe folgende Erklärung zu setzen habe: 
„Ich erkläre hierdurch, daß ich diese Arbeit (nebst den dazu gehörigen Zeich- 
nungen usw.) ohne alle fremde Beihilfe und nur mit Benutzung der angegebenen 
literarischen Hilfsmittel gefertigt habe." 
Auch ist er darauf hinzuweisen, daß er später diese Erklärung durch Abstattung des Hand- 
schlages an Eidesstatt zu bekräftigen haben werde. 
(4) Die in der nächstjährigen Prüfung unter Aufsicht schriftlich zu beantwortenden 
Fragen (§ 8 Absatz 2 unter b) werden von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission 
bereits am Schlusse der vorausgehenden Anstellungsprüfung beraten, festgestellt und ver- 
schlossen dem Geschäftsführer zur Aufbewahrung übergeben. Bei jeder Frage ist der für 
die Bearbeitung zugelassene Zeitraum anzugeben. 
Einteilung 
der Prüfung. 
Hausarbeit.
	        
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