Hauptbahnen.
93
Nebenbahnen.
8 14.
Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen.
CDie zulässige größte Entfernung
der Zugfolgestellen und die Länge der
Kreuzungsstationen neuer oder umzubauen-
der, für die Beförderung von Militärzügen
in Betracht kommender Bahnen werden
Entfernungen von weniger als 8 km und
Inwieweit die für die Hauptbahnen
Landesverteidigung auf die Nebenbahnen
anzuwenden sind, bestimmt die Landes-
aussichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
von dem Reichs-Eisenbahnamte festgesetzt.
nutzbare Gleislängen von mehr als 550m
können jedoch nicht vorgeschrieben werden.
Bemerkung. Die Länge von 550 m
entspricht einem ganzen Militärzuge; für
einen halben Zug sind 290 m Gleislänge
zu rechnen.
(2) Können die nach (h geforderten
Kreuzungsstationen für den öhffentlichen
Verkehr nicht nutzbar gemacht werden, so
genügt es, Bahnkörper und Bettung für
die Ausweichgleise anzulegen, die Oberbau-
und Signalmaterialien aber an Ort und
Stelle bereit zu halten.
l
l
l
Reichs-Eisenbahnamte.
* 15.
und Wasserkrane.
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähigkeit
anzulegen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an Speisewasser
Wasserstationen
jederzeit reichlich gedeckt werden kann.
(2) Wasserkrane zur Speisung der
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge müssen
in der Minute mindestens 1 chm Wasser
liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienenober-
kante liegen.
16“