Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. 
93 
Nebenbahnen. 
8 14. 
Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen. 
CDie zulässige größte Entfernung 
der Zugfolgestellen und die Länge der 
Kreuzungsstationen neuer oder umzubauen- 
der, für die Beförderung von Militärzügen 
in Betracht kommender Bahnen werden 
Entfernungen von weniger als 8 km und 
Inwieweit die für die Hauptbahnen 
Landesverteidigung auf die Nebenbahnen 
anzuwenden sind, bestimmt die Landes- 
aussichtsbehörde im Einvernehmen mit dem 
von dem Reichs-Eisenbahnamte festgesetzt. 
nutzbare Gleislängen von mehr als 550m 
können jedoch nicht vorgeschrieben werden. 
Bemerkung. Die Länge von 550 m 
entspricht einem ganzen Militärzuge; für 
einen halben Zug sind 290 m Gleislänge 
zu rechnen. 
(2) Können die nach (h geforderten 
Kreuzungsstationen für den öhffentlichen 
Verkehr nicht nutzbar gemacht werden, so 
genügt es, Bahnkörper und Bettung für 
die Ausweichgleise anzulegen, die Oberbau- 
und Signalmaterialien aber an Ort und 
Stelle bereit zu halten. 
  
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Reichs-Eisenbahnamte. 
* 15. 
und Wasserkrane. 
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähigkeit 
anzulegen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an Speisewasser 
Wasserstationen 
jederzeit reichlich gedeckt werden kann. 
(2) Wasserkrane zur Speisung der 
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge müssen 
in der Minute mindestens 1 chm Wasser 
liefern können. 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienenober- 
kante liegen. 
16“
	        
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