Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 161 — 
Nr. 41. Verordnung, 
die Stellvertretung der Apothekenvorstände betreffend; 
vom 15. Juni 1905. 
De- Apothekenvorstände sind verpflichtet, jede Behinderung in der Leitung der Apotheke, 
wenn sie die Dauer von drei Tagen übersteigt, unter Benennung des Vertreters dem 
Bezirksarzte rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abwesenheit oder Behinderung des Vorstandes bis 
zu 14 Tagen kann die Vertretung durch einen Gehilfen, bei längerer Dauer muß sie durch 
einen approbierten Apotheker ausgeübt werden. Bei länger als drei Tage währender Be- 
hinderung des Vorstandes sind dem Vertreter sämtliche Schriftstücke zu übergeben, welche 
bei den Revisionen vorgelegt werden müssen. Eine Verpflichtung des Vertreters hat nur 
zu erfolgen, wenn die Vertretung länger als einen Monat währt. 
Dresden, den 15. Juni 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Greubig. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.