Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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II.  Unsre  jetzt  im  Auslande  befindlichen  Unterthanen,  welche  als  solche
sich  legitimiren  und  in  Unsre  Staaten  zurückkehren;

UI.  Armeekorps  und  Truppen  der,  mit  Uns  allürten  Mächte  und  die
Befehlshaber  der  ersteren;

IV.  Diejenigen,  welche  zur  Verfolgung  von  Verbrechern  abgesandt  und
mit  gehörig  gqualifizirten  Steckbriefen  oder  andern  Documenten  competenter
  Behörden  versehen  sind;  jedoch  liegt  solchen  nachgesandten  Personen
  ob,  von  der  Polizeibehörde  der  ersten  einheimischen  Stadt,  durch
welche  sie  kommen,  einen  Paß  zu  nehmen.

§.  3.  Alle  übrige  Personen  sind  in  Unsre  Staaten  nur  auf  einen  einheimischen
  Paß  einzulassen.

Bis  auf  weitere  Verordnung  soll  ein  solcher  Eingangspaß  aber  nicht
von  einer  Ortsbehörde,  sondern  nur  entweder:

1.  von  Unsrem  Staatskanzler,  oder
II.  von  Unsrem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  oder

III.  von  dem  Departement  der  höhern  und  Sicherheitspolizei  in  Unsrem
Ministerium  des  Innern;  oder  endlich

IV.  von  der  Polizeideputation  der  Regierung  derjenigen  Provinz,  in  welche
  der  Fremde  in  Unsre  Staaten  hineinkommen  will,

von  der  zuletzt  gedachten  Behörde  jedoch  nur  in  ganz  unbedenklichen  Fällen
und  allemal  unter  Bestimmung  einer  speziellen  Reiseroute,  ertheilt  werden,
dagegen  aber  bis  auf  weitere  Verordnung  außer  den  in  PH.  ö.  gedachten  Ausnahmen,
  ein,  von  einer  blos  örtlichen  Polizeibehörde  ertheilter  Haß  zum  Eintritt
  in  Unsre  Staaten  nicht  genügen.

Die,  von  der  unter  II.  erwähnten  Behörde  zu  Reisen  in  das  Ausland
oder  aus  demselben  ins  Inland  ausgegebenen  Pässe  sind  jedoch  von  der  Behörde
  unter  No.  III.  und  dagegen  die,  von  der  letztren  zu  den  eben  gedachten

Reisen  ertheilten  Pässe  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu  visiren.

§.  4.  Ausnahmsweise  ist  aber  auch  ohne  Paß  einer  der  im  vorigen
§.  gedachten  Behörden  der  Eintritt  in  Unsre  Staaten  gestattet:

1.  den  diplomatischen  Personen  und  Kourieren  der  mit  Uns  alliirten  Mächte

  auf  den  Paß  ihres  Hofes;
II.  denjenigen,  welche  von  dem  Generalkommando  oder  einem  kommandirenden
  General  oder  Offizier  Unsrer,  oder  der  Kaiserlich  -Russischen  oder
der