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6. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählungszeit vorübergehend nicht
bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig inne haben,
sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs- oder Vergnügungsreisen oder auf Besuch
bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend
anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt
werden, als vorübergehend abwesend bei der Haushaltung, zu der sie gehören, mit—
zuzählen und dabei von den Anwesenden getrennt zu halten.
7. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember
1905 zu beziehen.
8 2. Mit der Volkszählung ist eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten
Wohnhäuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten feststehenden
und beweglichen Baulichkeiten (Kirchen, Türme, Schulhäuser, Amtsgebäude, Fabriken,
Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Schiffe, Wagen usw.) zu verbinden.
8 3. Uber die bei dieser Zählung von der Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken
benutzt werden.
8 4. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen die in den
Haushaltungslisten und den
Anstaltslisten
(§ 5, 4) enthaltenen Formulare.
Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit anwesenden und die nach § 1,# dieser
Verordnung zu zählenden, aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen sind
in Haushaltungslisten, die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von
Anstalten aller Art in Anstaltslisten einzutragen.
2. Die Aufzeichnung der Wohnhäuser und der sonstigen zu Wohnzwecken dienenden
Baulichkeiten erfolgt in der Kontrolliste (§ 5,)).
3. Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der „Anweisung
für die Zähler“ (8 5, 4) und in den auf der ersten und vierten Seite der Haushaltungs-
und Anstaltslisten abgedruckten „Allgemeinen Anleitungen“ und „Erläuterungen“ ent-
halten.
4. Die Zählungsformulare enthalten folgende Fragen:
a) für die ortsanwesenden Personen:
1. Vor= und Familienname, 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum
Haushaltungsvorstand (fällt bei den Anstaltslisten weg), 3. Wohnort der nicht
zur Haushaltung gehörenden, sondern nur vorübergehend anwesenden Personen
(sällt bei den Anstaltslisten weg), 4. Geschlecht, 5. Geburtstag und Geburts-
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