Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle das Vorkommen von Seuchen 
außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung die in der Instruktion (§§ 19, 21, 
37, 55, 58, 69, 77, 91, 93, 109, 111, 116, 120, 131) und in § 20 dieser 
Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung in den Amtsblättern zu bewirken. 
8 5. Die Kreishauptmannschaften sind zuständig zur Anordnung der Tötung F 82d. 
ansteckungsverdächtiger Tiere. 
..G., § 53, 
⅛ 64 Absatz 2, 
Sie haben das Verfahren der Polizeibehörden zu überwachen und sind berechtigt, nach 838 Absaß 2 
Befinden selbst und ohne Rücksicht auf deren Entschließung die notwendigen Verfügungen d— 
zu treffen. 
Instruktion. 
86. Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen (887 Zu, 9 7 gund 8 
und 8 d. R.-G.) und die Bestimmung, wann und für welche Bezirke bei größerer Seuchen— 
gefahr verschärfte Maßregeln getroffen werden sollen (§ 21 dieser Verordnung), bleibt dem 
Ministerium des Innern vorbehalten. 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 
  
87. Als „beamtete Tierärzte“ im Sinne des Reichsgesetzes vom 
der Instruktion vom 27. Juni 1895 gelten die Bezirkstierärzte. 
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbierter Tierärzte an Stelle der Bezirkstier- 
ärzte ist auf die im Reichsgesetz 8§ 2 vorgesehenen Fälle zu beschränken; geschieht sie in 
anderen Fällen, so haben für die entstehenden Kosten (§ 29c dieser Verordnung) die be- 
treffenden Polizeibehörden aufzukommen. 
Die an Stelle von Bezirkstierärzten zugezogenen Tierärzte haben den bezüglichen Auf- 
forderungen der Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben; sie haben aber ihre Tätigkeit 
einzustellen, sobald der Bezirkstierarzt in die Verrichtung eintritt. 
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirkstierärzte zugezogenen 
Tierärzten auf den bezüglichen Kostenberechnungen zu bescheinigen, daß und aus welchem 
Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Den zuständigen Bezirkstierarzt haben sie sofort von 
der Zuziehuug des Tierarztes und dem Anlasse dazu in Kenntnis zu setzen. 
Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, nach Gehör des Bezirkstierarztes 
einzelnen approbierten Tierärzten die Befugnis zu erteilen, die den Bezirkstierärzten ob- 
liegenden Untersuchungen des Handelsviehes bei Behinderung der letzteren vorzunehmen und 
die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. Die Erteilung dieser Befugnis erfolgt 
auf Widerruf. Die betreffenden Tierärzte sind mittels Handschlags besonders zu verpflichten; 
ihre Namen sind in den Amtsblättern bekannt zu geben. Auf die Bezirke der Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz erstreckt sich die vorstehende Ermächtigung der Amtshaupt- 
mannschaft nicht. 
und 
34 
Zu § 2
	        
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