Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

—  197  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

17.  Stück  vom  Jahre  1905.

Inhalt:  Nr.  57.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen

  betr.  S.  197.  —  Nr.  58.  Bekanntmachung,  eine  weitere  Abänderung  des  der  Bekanntmachung
vom  26.  Januar  1864  beigefügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer  Parochien  lebenden
fremden  Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  betr.  S.  214.  —  Nr.  59.  Bekanntmachung,
betr.  einige  Anderungen  und  Zusätze  zu  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichten  Nachweisung

  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  der  Truppenteile  und  Militärbehörden
  der  Armee.  S.  215

 

Nr.  57.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  '  »Ist  11889:0,  die  Abwehr  und

Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend;
vom  31.  August  1905.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  die  Abwehr

.  23.  Juni  1880
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  vom  75  4  (R.-G.-Bl.  1894

S.  410)  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung
  der  §§  19  bis  29  dieses  Gesetzes,  vom  27.  Juni  1895  (R.-G.-Bl.  S.  357)

unterm  30.  Oktober  1900  erlassene  Verordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  930)  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:

 

Anordnung  und  Leitung  des  Verfahrens.

8  1.  Die  Anordnung  und  Überwachung  der  Abwehr=  und  Unterdrückungsmaßregeln
liegt  unter  der  Oberleitung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Kreishauptmannschaften,
Amtshauptmannschaften  und  Ortspolizeibehörden  ob.

8  2.  Unter  „Ortspolizeibehörde“  und  „Vorsteher  des  Seuchenortes“  im

Simne  des  Reichsseuchengesetzes  vom  23.  Jumi  156),  der  Instruktion  vom  27.  Juni  1895

und  dieser  Verordnung  sind,  insoweit  nicht  im  nachstehenden  eine  andere  Bestimmung  getroffen
  ist,

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  22.  September  1905.  34