Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Zu § 15 
Zu §§ 14 
und 16 
d. R.-G. 
Zu § 53 
d. R.-G. 
und § 2 
d. Instruktion. 
Zu § 3 
d. Instruktion. 
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8 8. Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben für die 
Zeit, während welcher sich die Pferde im Landgestüt selbst befinden, die zur Ermittelung 
und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der Ortspolizei- 
behörde dem Landstallmeister oder dessen Stellvertreter, die sich dabei des Gestütsroßarztes, 
in Fällen dessen Behinderung aber des Bezirkstierarztes zu bedienen haben, überlassen. 
Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Bezüglich der zu den Remontedepots gehörigen Pferde-, Rindvieh= und Schafbestände 
bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen den Vorständen 
der Remontedepots überlassen; doch sind diese verbunden, den Amtshauptmannschaften die 
in § 3 Absatz 4 des Reichsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu machen. 
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen dieser 
untergebrachten Schlachtstücke sind Provianttiere im Sinne des § 3 des Reichsgesetzes. 
8§9. Von der in § 15 des Reichsgesetzes sowie in den §§ 15 und 57 a der Instruktion 
gegebenen Ermächtigung, die Zuziehung des beamteten Tierarztes zu unterlassen, haben 
die Polizeibehörden keinen Gebrauch zu machen, sondern in jedem Falle den Bezirkstierarzt 
zuzuziehen. 
8 10. Das im § 14 und § 16 des Reichsgesetzes erwähnte tierärztliche Obergut- 
achten ist von der betreffenden Polizeibehörde bei der Kommission für das Veterinärwesen 
einzuholen. 
8 11. Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle im Sinne des § 53 
des Reichsseuchengesetzes unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser gelten 
nur diejenigen, an welchen die ständige Beaufsichtigung Tierärzten übertragen ist, die von 
den zuständigen Polizeibehörden nicht nur verpflichtet, sondern auch angestellt sind. Die 
instruktionsgemäße Mitwirkung der Bezirkstierärzte ist hierbei nur auf den Schlachtvieh- 
höfen ausgeschlossen, auf denen die Ubertragung der bezirkstierärztlichen Funktionen auf 
die betreffenden Direktoren oder Obertierärzte vom Ministerium des Innern genehmigt 
worden ist. 
8 12. Eine bezirkstierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden Des- 
infektion hat außer in den in der Instruktion angeführten Fällen (§8 31, 54, 67, 90, 
107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden, wenn Not- 
schlachtungen milzbrandkranker Tiere stattgefunden haben oder die Desinfektionsarbeiten 
eine besondere Umsicht und Energie erfordern.
	        
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