Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Die  Amtshauptmannschaften  haben  ferner  für  alle  Fälle  das  Vorkommen  von  Seuchen
außerhalb  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  die  in  der  Instruktion  (§§  19,  21,
37,  55,  58,  69,  77,  91,  93,  109,  111,  116,  120,  131)  und  in  §  20  dieser

Verordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung  in  den  Amtsblättern  zu  bewirken.

8  5.  Die  Kreishauptmannschaften  sind  zuständig  zur  Anordnung  der  Tötung  F  82d.

ansteckungsverdächtiger  Tiere.

..G.,  §  53,

⅛  64  Absatz  2,

Sie  haben  das  Verfahren  der  Polizeibehörden  zu  überwachen  und  sind  berechtigt,  nach  838  Absaß  2

Befinden  selbst  und  ohne  Rücksicht  auf  deren  Entschließung  die  notwendigen  Verfügungen  d—

zu  treffen.

Instruktion.

86.  Die  Anordnung  der  Maßregeln  zur  Abwehr  der  Seucheneinschleppungen  (887  Zu,  9  7  gund  8

und  8  d.  R.-G.)  und  die  Bestimmung,  wann  und  für  welche  Bezirke  bei  größerer  Seuchen—

gefahr  verschärfte  Maßregeln  getroffen  werden  sollen  (§  21  dieser  Verordnung),  bleibt  dem
Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

23.  Juni  1880
1.  Mai  1894

 

87.  Als  „beamtete  Tierärzte“  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom
der  Instruktion  vom  27.  Juni  1895  gelten  die  Bezirkstierärzte.

Die  obrigkeitliche  Zuziehung  anderer  approbierter  Tierärzte  an  Stelle  der  Bezirkstierärzte
  ist  auf  die  im  Reichsgesetz  8§  2  vorgesehenen  Fälle  zu  beschränken;  geschieht  sie  in
anderen  Fällen,  so  haben  für  die  entstehenden  Kosten  (§  29c  dieser  Verordnung)  die  betreffenden
  Polizeibehörden  aufzukommen.

Die  an  Stelle  von  Bezirkstierärzten  zugezogenen  Tierärzte  haben  den  bezüglichen  Aufforderungen
  der  Polizeibehörden  unweigerlich  Folge  zu  geben;  sie  haben  aber  ihre  Tätigkeit
einzustellen,  sobald  der  Bezirkstierarzt  in  die  Verrichtung  eintritt.

Die  Polizeibehörden  haben  den  von  ihnen  an  Stelle  der  Bezirkstierärzte  zugezogenen
Tierärzten  auf  den  bezüglichen  Kostenberechnungen  zu  bescheinigen,  daß  und  aus  welchem
Grunde  ihre  Zuziehung  erfolgt  ist.  Den  zuständigen  Bezirkstierarzt  haben  sie  sofort  von
der  Zuziehuug  des  Tierarztes  und  dem  Anlasse  dazu  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  Amtshauptmannschaften  werden  ermächtigt,  nach  Gehör  des  Bezirkstierarztes
einzelnen  approbierten  Tierärzten  die  Befugnis  zu  erteilen,  die  den  Bezirkstierärzten  obliegenden
  Untersuchungen  des  Handelsviehes  bei  Behinderung  der  letzteren  vorzunehmen  und
die  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  auszustellen.  Die  Erteilung  dieser  Befugnis  erfolgt
auf  Widerruf.  Die  betreffenden  Tierärzte  sind  mittels  Handschlags  besonders  zu  verpflichten;
ihre  Namen  sind  in  den  Amtsblättern  bekannt  zu  geben.  Auf  die  Bezirke  der  Städte
Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  erstreckt  sich  die  vorstehende  Ermächtigung  der  Amtshauptmannschaft
  nicht.

und

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Zu  §  2