Zu § 18 flg.
d. R.-G.
und § 56 b
d. Gewerbe-
ordnung.
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Kompetenzverhältnisse betreffend, vom 22. August 1874, G.= u. V.-Bl. S. 125 flg.) an-
zuordnen.
Die von dem Kaviller bei seinen Umgängen eingefangenen Hunde können getötet
werden, wenn sie von den Eigentümern nicht binnen 3 Tagen gegen Erlegung der von der
Polizeibehörde festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten Unterhalt
zurückverlangt werden, insofern nicht ihre Tötung in Fällen von Tollwut nach § 19 der
Instruktion sofort geschehen muß.
8 21. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und
Viehverkehr des ganzen Landes oder einzelner Teile desselben folgende Maßregeln ange-
ordnet werden.
1. Das Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde= und der Schlachtvieh-
märkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann ver-
boten werden.
2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für
die gemäß § 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst
nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen
(§ 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Viehstückes
hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung
von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Verfügung stehenden tier-
ärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen.
Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Wegen der Zurück-
weisung von Tieren gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 8.
Der Vorverkauf ist verboten.
3. Das aus Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen auszuführende Vieh darf nur zu
Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück noch-
mals tierärztlich zu untersuchen.
Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen
stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen
werden.
4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs
auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, sowie die zum Ver-
kauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben
werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von Maul= und
Klauenseuche erwiesen haben.
Ausgenommen sind nur Saugferkel (vergl. § 13 Abs. 2) sowie die auf Schlachtvieh-
höfen und Schlachthöfen oder außerhalb dieser aufsgestellten Schlachttiere, für deren