Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(2) Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§2 Ziffer 1) und das aus ge- 
latinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (8 2 Ziffer 3) darf in 
metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung 
in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu 
höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen ge- 
fertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden. 
(3) Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, 
wie die nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Ver- 
sendung der letzteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen 
darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffin- 
überzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. 
Die Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden 
Behältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen 
sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, 
daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, und 
die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß 
sie sich nicht gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr be- 
stimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Benutzung von 
Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen. 
(4) Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen auch 
in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
(6) Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt 
ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
() Rohmasse für rauchloses Pulver (8 2 Ziffer 24) darf lose ver- 
sandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne 
oder Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
(7) Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, 
dürfen nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf 
Gewehr= und Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschützpatronen 
Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Ge- 
schosse von Geschützpatronen müssen einen sicheren Abschluß der 
Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre 
oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in die- 
selben Behälter zu verpacken.
	        
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