Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

—  166.  —-160)

  Diese  Gebühren=  und  Stempelfreibeit  soll  auch  wegen  solcher  Klagen
bewilligt  werden,  die  blos  zur  Erlangung  eines  Judikats  oder  eines  Anerkenntnisses
  zum  Behuf  des  Antrages  auf  Erekmion  angestellr  werden,  in
sofern  die  Schuld  geradehin  anerkannt,  oder  ein  Vergleich  bewerfstellige
wird.  In  diesem  Fall  sind  auch  dem  Kläger  keine  Kosten  anzusetzen,  die
er  jedoch  bezahlen  muß,  wenn  wider  ihn  abweisend  erkannt  wird.

F.  D.

Wegen  der  Zinsen  gelten  nachstehende  Bestimmungen:

1))  in  Hinsicht  auf  die  laufenden  Zinsen  seit  dem  asten  Dezember  1814.
hat  es  dabei  sein  Bewenden,  daß  solche  bei  Vermeidung  der  exekurtven
Beitreibung  pünktlich  baar  bezablt  werden  müssen.

2)  Was  die  Rückstände  bis  zum  2  Asten  Dezember  1814.  betrifft,  so  ist  der
Schuldner  verpflichtet,  zu  Johannis  jeden  Jahres  neben  den  laufenden
Zinsen  einen  jährigen  Zinsrückstand  baar  abzuzahlen,  und  damit  Johannis
1810.  den  Anfang  zu  machen.

3)  In  Fällen,  wenn  das  aufgekündigte  Kapital  früber  begahlt  wird,  bevor
die  Zinsen-Rückstände  durch  jährliche  Zahlung  eines  jährigen  Rückstandes
baben  berichtigt  werden  können,  bleibt  dem  Schuldner  diese  terminliche
Abtragung  zwar  ferner  gestattet,  dem  Gläubiger  jedoch  sein  hypothekarie
sches  Recht  vorbehalten.  «

4)  Gegen  die  Schuldner,  welche  der  hierin  festgesetzten  Verbindlichkeit,  zur
Bezahlung  der  rückständigen  Jinsen  nicht  nachleben.,  findet  die  exekneive
Beitreibung  der  jedesmal  fälligen  Raten  statt.

5)  Das  Spexiäl=  oder  General-Moratorium,  welches  dem  Schuldner
gegen  hypothekarische  Gläubiger  gestattet  wird  C.  8.),  befreiet  denselben
nicht  von  der  Bezahlung  der  rückständigen  Zinsen  in  der  hier  festgesetzren
Art.  Doch  darf  die  im  Moratorien=  Prozeß  zu  bestellende  Sicherheit
auf  den  Betrag  der  rückständigen  Zinfen  nicht  ausgedehnt  werden.

20)  Wenn  nach  F.  8.  No.  7.  der  Gläubiger  auch  wegen  der  rückstandigen
Zinsen  von  Personal-Forderungen  das  Spezial-Morakorium  erhält;  so
tritt  auch  dann  die  vorstehend  No.  2.  ertheilte  Vorschrift  ein.

K.  o.

Diese  in  vorstebenden-S#  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  Erleichterung
  der  Zahlungs-Verpflichtongen,  der  Moratorien  und  der  rückständigen
Zinsen,  finden  auch  auf  die  Verhälenisse  des  westpreußischen  landschaftlichen
Kredilsystems  gegen  dessen  Pfandbriefsschuldner  Anwendung.  Jedoch  behalten
Wir  Uns  vor,  auf  den  Antrag  der  westpreußischen  General-Landschafts-Direk-