Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(2) Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und 
das Abladen von solchen darf nur an Rampen oder gleichwertigen 
Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen stattfinden. 
Das Auf- und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten 
Personen und unter Aufsicht erfolgen. 
(3) Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem 
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde einzuholen. 
§9. Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß 
sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert 
sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch 
Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert 
werden. 
§ 10. (1) Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
(2) Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Spreng- 
salpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, 
Zündungen (8§ 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen verladen werden. 
8 11. (1) Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind 
die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plan- 
tuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
(2) Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Materiale 
zu schließen. 
(3) Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuhe 
bedeckt ist. 
(a4) Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 
() Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Ab- 
laden von solchen müssen die Zugtiere ausgespannt sein. 
bl 12. (1) Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung 
eiben.
	        
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