Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(2)  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  (§2  Ziffer  1)  und  das  aus  gelatinierter
  Nitrozellulose  mit  oder  ohne  Salpeter  hergestellte  Pulver  (8  2  Ziffer  3)  darf  in
metallene  Behälter,  ausgenommen  solche  von  Eisen,  verpackt  werden.  Vor  der  Verpackung
in  Tonnen  oder  Kisten  müssen  diese  Stoffe  entweder  in  Pakete  (Blechbehälter)  bis  zu
höchstens  2½  Kilogramm  Gewicht  verpackt,  oder  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte
  Säcke,  Mehlpulver  in  Säcke  aus  Leder  oder  dichtem  Kautschukstoffe  geschüttet  werden.

(3)  Die  im  §  2  Ziffer  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  ebenso,
wie  die  nach  §  2  Ziffer  5  zugelassenen  Sprengstoffe,  soweit  die  Versendung
  der  letzteren  auf  Eisenbahnen  nur  in  Patronenform  erfolgen
darf,  nur  in  Patronen,  nicht  auch  in  loser  Masse  versendet  werden.
Diese  Patronen  sowie  Patronen  aus  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  oder  ohne  Paraffinüberzug
  (§  2  Ziffer  3)  sind  durch  eine  Umhüllung  von  Papier  in  Pakete  zu  vereinigen.
Die  Patronen  sind  in  den  Paketen  und  diese  in  den  sie  umschließenden
Behältern  fest  zu  verpacken.  Bei  nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen
sind  die  Patronen  in  den  Paketen  mittels  Wellpappe  so  zu  verpacken,
daß  die  Patronen  schichtweise  in  ihrer  Lage  festgehalten  werden,  und
die  Pakete  in  die  sie  umschließenden  Behälter  so  fest  einzusetzen,  daß
sie  sich  nicht  gegeneinander  verschieben  können.  Für  die  Ausfuhr  bestimmte
  Sprengstoffe  werden  von  der  Vorschrift  der  Benutzung  von
Wellpappe  bei  der  Verpackung  nicht  betroffen.

(4)  Gepreßte  Schießwollkörper  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  dürfen  auch
in  dichtschließende  Blechbüchsen  oder  Pappschachteln  verpackt  werden.

(6)  Für  die  Versendung  loser  Nitrozellulose  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt
ist  feste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

()  Rohmasse  für  rauchloses  Pulver  (8  2  Ziffer  24)  darf  lose  versandt
  werden.  Sie  muß  jedoch  vor  der  Verpackung  in  einer  Tonne
oder  Kiste  (Abs.  1)  in  einem  Beutel  aus  Kautschukstoff  dicht  verschnürt  werden.

(7)  Sprengstoffe  jeder  Art,  einschließlich  der  geladenen  Geschosse,
dürfen  nicht  mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen  sein.  Auf
Gewehr=  und  Geschützpatronen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,
  doch  dürfen  die  geladenen  Geschosse  von  Geschützpatronen
Zündungen  nicht  tragen.  Geladene  Geschosse  und  die  geladenen  Geschosse
  von  Geschützpatronen  müssen  einen  sicheren  Abschluß  der
Sprengladung  besitzen.  Es  ist  untersagt,  Zündungen,  Zündschnüre
oder  Patronen  für  Feuerwaffen  mit  anderen  Sprengstoffen  in  dieselben
  Behälter  zu  verpacken.