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Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt,
auch hinsichtlich des Jahres 1906, dem für die Finanzperiode 1906,07 zu erlassenden
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal-
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist.
82. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1905 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes
für die Finanzperiode 1906 .07 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4. Dezember 1905.
Friedrich August.
Dr. Wilbelm Rüger.
Nr. 75. Bekanntmachung,
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden betreffend;
vom 4. Dezember 1905.
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt.
Es sind gewählt worden:
a) aus der ersten Kammer
als Mitglieder: als Stellvertreter:
der Rittergutsbesitzer, Domherr Trützschler der Oberbürgermeister, Geheime Finanzrat
Freiherr zum Falkenstein auf Dorf- a. D. Beutler in Dresden,
stadt,
der Ministerialdirektor a. D., Wirkliche der Rittergutsbesitzer Dr. von Wächter
Geheime Rat Meusel, Exzellenz, in auf Röcknitz;
Dresden: