Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt, 
auch hinsichtlich des Jahres 1906, dem für die Finanzperiode 1906,07 zu erlassenden 
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung 
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal- 
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist. 
82. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben 
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1905 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes 
für die Finanzperiode 1906 .07 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4. Dezember 1905. 
Friedrich August. 
Dr. Wilbelm Rüger. 
  
Nr. 75. Bekanntmachung, 
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden betreffend; 
vom 4. Dezember 1905. 
  
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt. 
Es sind gewählt worden: 
a) aus der ersten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Rittergutsbesitzer, Domherr Trützschler der Oberbürgermeister, Geheime Finanzrat 
Freiherr zum Falkenstein auf Dorf- a. D. Beutler in Dresden, 
stadt, 
der Ministerialdirektor a. D., Wirkliche der Rittergutsbesitzer Dr. von Wächter 
Geheime Rat Meusel, Exzellenz, in auf Röcknitz; 
Dresden:
	        
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