Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Tierzucht. 8 26. Auf die Förderung und Hebung der Tierzucht haben die Bezirkstierärzte 
nach Möglichkeit bedacht zu sein und die in dieser Hinsicht bestehenden Einrichtungen 
sowie den Vollzug der bestehenden Vorschriften zu überwachen. 
In bezug auf die Pferdezucht liegt ihnen ob: 
a) sich über die Pferdezuchtverhältnisse und die staatlichen sowie die Privatbeschäler 
ihrer Bezirke unterrichtet zu halten; 
b) durch Belehrungen im privaten Verkehr sowie in landwirtschaftlichen Vereinen die 
Landespferdezucht zu fördern; 
J) den Landstallmeister durch schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung über die 
Pferdezucht des betreffenden Bezirks beratend zu unterstützen; sowie 
ch in den Prämiierungskommissionen bei den Stutenmusterungen und Fohlenschauen als 
stimmberechtigtes Mitglied tätig zu sein. 
Zur Förderung der Zucht der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine haben 
die Bezirkstierärzte im Einvernehmen mit dem Landes-Tierzuchtdirektor und den Organen 
der landwirtschaftlichen Kreisvereine zu handeln und ersteren in seiner amtlichen Tätigkeit 
zu unterstützen. 
Insbesondere sollen sie bezüglich der Rindviehzucht im Einvernehmen mit dem 
Landes-Tierzuchtdirektor und den landwirtschaftlichen Kreisvereinen bestrebt sein, 
a) für die einzelnen Gegenden die Zucht bestimmter Rassen anzubahnen, die Leistunäs- 
fähigkeit der Bestände zu erhöhen und die Bildung von Zuchtvereinigungen zu 
fördern; 
b) bei den Körungen der Zuchtbullen für eine sachgemäße Beurteilung der Tiere, 
namentlich unter besonderer Berücksichtigung ihres Zuchtzweckes zu sorgen und 
anläßlich solcher Körungen sowie in den landwirtschaftlichen Versammlungen und 
im Verkehre mit den einzelnen Landwirten das Verständnis für eine gesundheitlich 
zuträgliche und landwirtschaftlich zweckmäßige Fütterung und Haltung der Tiere 
zu heben. 
Bei öffentlichen Ausstellungen und Schauen von Tieren sowie bei Stallschauen haben 
die Bezirkstierärzte nach Maßgabe der bestehenden Verordnungen mitzuwirken. 
Landwirt- 8 27. Wie die landwirtschaftlichen Kreisvereine sich in allen Fragen, die den Ge- 
Gantüiche schäftsbereich der Bezirkstierärzte berühren, mit ihnen in Verbindung setzen werden, so 
sollen auch die Bezirkstierärzte bestrebt sein, das landwirtschaftliche Vereinswesen durch 
sachverständigen Beirat, Besuch der Versammlungen, belehrende Vorträge usw. zu unter- 
stützen.
	        
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