Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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& 3,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung 
mit denjenigen in §§ 1 bis 8 der Verordnung vom 9. August 1900 werden an den 
Leitern der Anstalten beziehentlich an den Leitern selbständiger Abteilungen von Kranken- 
häusern oder deren verantwortlichen Vertretern mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit 
Haft bestraft. 
Dresden, den 2. Januar 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Nr. 6. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen öffent- 
lichen Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe betreffend; 
vom 11. Januar 1905. 
Mu Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen öffentlichen 
Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe in Gemäßheit der von dem Finanz- 
ministerium und der Amtshauptmannschaft Marienberg genehmigten Pläne an die Ge- 
meinden Boden und Mauersberg und zwar an eine jede derselben für ihren von der Anlage 
betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 1 1. Jannar 1905. 
Gesamtministerium. 
v. Metzsch. 
Knüpfer.