Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

8 26. 
Zu 829. 
Fällt der äußerste Termin des Bücherabschlusses auf einen Sonn- oder Festtag, so ist 
spätestens am vorhergehenden Werktage abzuschließen. Unter Festtagen sind nur staatlich 
anerkannte Feiertage zu verstehen. 
827. 
Zu § 32 (2). 
Soweit falsch verrechnete Einnahmen oder Ausgaben nach dem Abschlusse der Kassen- 
bücher ausgeglichen werden müssen, hat dieser Ausgleich in der nächsten noch nicht ab- 
geschlossenen Staatshaushaltsrechnung einzutreten. Sind jedoch übertragbare Ausgabe- 
mittel beteiligt, so ist die Ausgleichung nur vorzunehmen, soweit übertragbare Beträge 
vorhanden sind. 
Dresden, am 18. Januar 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann.
	        
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