Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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c) es sich um Belohnungen oder Entschädigungen oder 
d) um Rückzahlung oder Verzinsung eines Darlehens handelt, welches die Kasse aufge— 
nommen hat, oder 
e) gesetzliche oder vertragsmäßige Bestimmungen entgegenstehen. 
Einschränkungen der im vorstehenden Absatze unter a—e aufgeführten Vergünstigungen 
können aus besonderen Gründen von dem zuständigen Ministerium angeordnet werden. 
83. Bei der Frankierung ist mit Sorgfalt darauf zu achten, daß dieselbe in aus— 
reichender Weise erfolgt. Um aber bei vorkommenden Versehen die Einziehung des Zu— 
schlagsportos zu vermeiden, sind alle der Portozahlung unterliegenden Postsendungen ohne 
Unterschied, ob sie portofrei oder, soweit zulässig, nicht portofrei abgesendet werden, auf 
der Adresse mit der Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache“ zu versehen und mit Dienst— 
siegel oder Dienstverschlußmarke zu verschließen, oder es ist bei etwaigem anderen Ver— 
schlusse auf solchen ein Abdruck des Dienststempels zu bringen. Einzelbeamte, welche ein 
Dienstsiegel oder einen Dienststempel nicht führen, haben unter der Bezeichnung „porto— 
pflichtige Dienstsache“ noch die Bemerkung beizufügen „in Ermangelung eines Dienst— 
siegels“ und dieselbe mit ihrem Namen und Dienstcharakter zu unterzeichnen. 
8 4. Im Falle des § 1b sind die Portokosten dann, wenn ein zu deren Erstattung 
verpflichteter Dritter vorhanden ist, von diesem wieder einzuziehen, dafern der wieder- 
einzuhebende Betrag nicht in einem unangemessenen Verhältnisse zu den auf seine Wieder- 
einziehung zu verwendenden Kosten und Mühen steht oder nach den Vorschriften über die 
Gebührenberechnung nicht in dem zu erhebenden Kostenbauschbetrage inbegriffen ist. 
85. Im Falle der Verweigerung der Annahme einer unfrankierten Sendung durch 
den Empfänger ist das der Verwaltung von der Post zur Last gelegte Porto auf die Kasse 
der absendenden Stelle zu übernehmen, soweit nicht seine Einhebung ohne besondere Mühen 
und Kosten vom zahlungspflichtigen Empfänger erfolgen kann. 
8 6. Weitere Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen als die in § 1 Absatz 2 
und § 2 Absatz 3 nachgelassenen allgemein oder für einzelne Zweige der Staatsverwaltung 
anzuordnen, bleibt der Entschließung des Gesamtministeriums vorbehalten. Insoweit solche 
Ausnahmen auf grund eines Beschlusses des Gesamtministeriums oder sämtlicher (Zivil-) 
Ministerien bereits bestehen, behält es hierbei sein Bewenden. 
. Zur Vermeidung überflüssigen Aufwandes der Staatskasse haben alle Behörden 
und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen tunlichst zu ver- 
einfachen und die Portoauslagen zu vermindern. Zur Erreichung dieses Zweckes werden 
namentlich die Abkürzung schriftlicher Ausfertigungen, die Vermeidung überflüssiger Bei- 
lagen an Akten und dergleichen, die tunlichste Vereinigung der an ein und denselben Emp-
	        
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