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52. Deeret
wegen Bestätigung der revidirten Statuten der Begräbniß= Unterstützungscasse der
Schneiderinnung zu Großenhain;
vom 28. März 1868.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 19 der
revidirten Statuten der Begräbniß-Unterstützungscasse der Schneiderinnung zu Großenhain
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese neuen Statuten, jedoch vorbehältlich etwaiger erworbener Rechte der
gegenwärtigen Interessenten, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 28. März 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
der Begräbniß-Unterstützungscasse der Schneiderinnung zu Großenhain.
2c. 2c.
*19. Das Begräbnißbenefiz kann gültigerweise weder freiwillig abgetreten, noch verkümmert,
oder Gegenstand der Hülfsvollstreckung werden. Die Unterstützungscasse behält sich
jedoch vor, nicht blos rückständige Steuerbeträge, Handdarlehne, sondern auch sonstige ihr an
das Mitglied etwa zustehende Forderungen an dem Begräbnißgelde zu kürzen.
2C. ꝛc.