Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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52.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  der  Begräbniß=  Unterstützungscasse  der
Schneiderinnung  zu  Großenhain;
vom  28.  März  1868.
Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  19  der
revidirten  Statuten  der  Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung  zu  Großenhain
enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  neuen  Statuten,  jedoch  vorbehältlich  etwaiger  erworbener  Rechte  der

gegenwärtigen  Interessenten,  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  28.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statut
der  Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung  zu  Großenhain.

2c.  2c.

*19.  Das  Begräbnißbenefiz  kann  gültigerweise  weder  freiwillig  abgetreten,  noch  verkümmert,
  oder  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung  werden.  Die  Unterstützungscasse  behält  sich
jedoch  vor,  nicht  blos  rückständige  Steuerbeträge,  Handdarlehne,  sondern  auch  sonstige  ihr  an
das  Mitglied  etwa  zustehende  Forderungen  an  dem  Begräbnißgelde  zu  kürzen.

2C.  ꝛc.