Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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fänger adressierten Postsendungen sowie die sehr empfehlenswerte Übung beitragen, gleich— 
lautende Sendungen an eine große Anzahl von Empfängern möglichst als Drucksache 
herzustellen und zu befördern. Auch wird ausdrücklich auf die nicht immer genügend 
beachtete Vorschrift in § 50 unter VI Absatz 2 der Postordnung (G.= u. V--Bl. 1900 
S. 101) hingewiesen, wonach „die Reichs= und Staatsbehörden befugt sind, auch nach 
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträg- 
lichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurück- 
zugeben oder, falls es sich um Pakete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden“. 
8 8. Auf die Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
findet diese Verordnung keine Anwendung; im Bereiche der Justizverwaltung gilt sie nur 
für die reinen Justizverwaltungsangelegenheiten. 
89. Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. Mit genanntem Tage 
werden die Verordnungen, den Wegfall der Portofreiheit betreffend, vom 14. Dezember 1869, 
die Verordnung, die Frankierung der Paket- und Wertsendungen betreffend, vom 31. März 
1874, sowie die Vorschriften in § 103 Absatz 3 der allgemeinen Vorschriften für das 
Staatsrechnungswesen des Königreichs Sachsen aufgehoben. Dagegen bleiben auch weiter- 
hin die Verordnung, die portopflichtige Korrespondenz mir Behörden der dem Norddeutschen 
Bund angehörenden Staaten betreffend, vom 7. April 1870, die Verordnung, die porto- 
pflichtige Korrespondenz zwischen Behörden der dem Norddeutschen Bund angehörenden 
Staaten betreffend, vom 20. Juli 1870 und die Verordnung, portopflichtige Sendungen 
der Gemeindebehörden betreffend, vom 12. September 1896 in Geltung. 
Dresden, den 10. März 1905. 
Die Ministerien des Innern, der auswärtigen 
Angelegenheiten, des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
der Finanzen und der Justiz. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Knüpfer.
	        
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