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fänger adressierten Postsendungen sowie die sehr empfehlenswerte Übung beitragen, gleich—
lautende Sendungen an eine große Anzahl von Empfängern möglichst als Drucksache
herzustellen und zu befördern. Auch wird ausdrücklich auf die nicht immer genügend
beachtete Vorschrift in § 50 unter VI Absatz 2 der Postordnung (G.= u. V--Bl. 1900
S. 101) hingewiesen, wonach „die Reichs= und Staatsbehörden befugt sind, auch nach
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträg-
lichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurück-
zugeben oder, falls es sich um Pakete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden“.
8 8. Auf die Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit
findet diese Verordnung keine Anwendung; im Bereiche der Justizverwaltung gilt sie nur
für die reinen Justizverwaltungsangelegenheiten.
89. Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. Mit genanntem Tage
werden die Verordnungen, den Wegfall der Portofreiheit betreffend, vom 14. Dezember 1869,
die Verordnung, die Frankierung der Paket- und Wertsendungen betreffend, vom 31. März
1874, sowie die Vorschriften in § 103 Absatz 3 der allgemeinen Vorschriften für das
Staatsrechnungswesen des Königreichs Sachsen aufgehoben. Dagegen bleiben auch weiter-
hin die Verordnung, die portopflichtige Korrespondenz mir Behörden der dem Norddeutschen
Bund angehörenden Staaten betreffend, vom 7. April 1870, die Verordnung, die porto-
pflichtige Korrespondenz zwischen Behörden der dem Norddeutschen Bund angehörenden
Staaten betreffend, vom 20. Juli 1870 und die Verordnung, portopflichtige Sendungen
der Gemeindebehörden betreffend, vom 12. September 1896 in Geltung.
Dresden, den 10. März 1905.
Die Ministerien des Innern, der auswärtigen
Angelegenheiten, des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen und der Justiz.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto.
Knüpfer.